Steuerbüro Bachmann

Gleiche Freibeträge für alle!

Auch heute noch sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in § 16 Abs. 2 vor, dass beschränkt Steuerpflichtige lediglich einen Freibetrag von 2.000 € erhalten. Bedenkt man, dass ansonsten zwischen Ehegatten und Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Freibetrag von 500.000 €, bei Kindern immer noch einen Freibetrag 400.000 € und selbst unter Fremden noch ein Freibetrag von 20.000 € berücksichtigt wird, ist dieser Betrag nahezu lächerlich.

Der tatsächliche Anwendungsfall dürfte dabei gar nicht so selten sein. Man stelle sich nur vor, ein Ehepaar wandert nach Mallorca aus, hält jedoch in der Bundesrepublik Deutschland noch Immobilienvermögen zurück. Nun kommt es zwischen den Eheleuten zur Schenkung oder Erbschaft dieser Immobilie, was laut Gesetzestext dazu führt, dass nur der geringe Freibetrag von 2.000 € (statt ansonsten 500.000 €) greift. Die steuerlichen Unterschiede sind verheerend.

Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Vergangenheit angeprangert und klargestellt, dass eine solche gesetzlich vorgegebene Ungleichbehandlung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen in keinem Fall mit der Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union zu vereinbaren ist.

Um dieses Manko zu heilen, hatte der deutsche Gesetzgeber seinerzeit den § 2 Abs. 3 ErbStG verankert. Danach kann auch ein beschränkt Steuerpflichtiger wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, wenn er dafür einen entsprechenden Antrag stellt. Wird dieser Antrag nicht gestellt (egal aus welchem Grund), bleibt es jedoch bei dem mickrigen Freibetrag von 2.000 €.

Aktuell musste nun das Finanzgericht Düsseldorf über einen solchen Fall entscheiden. Dabei ging es um eine in einem anderen Staat der Europäischen Union lebende Schenkerin, die wegen eines in Deutschland belegenen Grundstücks hier bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt steuerpflichtig ist. Zu klären war nun, ob die Klägerin auch ohne Antragstellung Anspruch auf die großen bzw. üblichen Freibeträge von unbeschränkt Steuerpflichtigen hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof die Streitfrage vorgelegt. Mit Urteil vom 08. Juni 2016 hat der Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-479/14 klargestellt, dass eine nationale Regelung, nach der bei einer Schenkung unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt, nicht mit den Grundsätzen des EU-Vertrags übereinstimmt.

Auf Basis dieser europarechtlichen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf nun mit Urteil vom 13. Juli 2016 unter dem Aktenzeichen 4 K 488/14 Erb entschieden, dass eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks beschränkt schenkungsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht mittels Antrag zu optieren.

Tipp: In vergleichbaren Fällen sollte sich daher auf die oben genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berufen werden. Ein Antrag dürfte insoweit nicht mehr erforderlich sein.