Nicht nur für GmbH-Gesellschafter, sondern grundsätzlich ganz allgemein, gewinnt die Grunderwerbsteuer an Bedeutung. Hauptgrund dafür ist, dass die teilweise hohen Grunderwerbsteuersätze von bis zu 6,5 % je nach Bundesland dazu führen, dass die Grunderwerbsteuer einen erheblichen und nicht zu vernachlässigenden Teil der Anschaffungsnebenkosten ausmacht. Insoweit muss man schon genau gucken, ob Grunderwerbsteuer anfällt oder nicht.
Gerade im Bereich der GmbH ist mit Blick auf die Grunderwerbsteuer die Vorschrift des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von erheblicher Bedeutung. Danach unterliegt beispielsweise ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbes oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen alleine vereinigt werden. Ebenso ist die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft steuerpflichtig bei der Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist.
Fraglich war daher in einem Streitfall, ob die (teilweise unentgeltliche) vorweggenommene Erbfolge einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vom Vater auf seinen Sohn der Grunderwerbsteuer unterliegt. Tatsächlich kommt es in diesen Fällen zu einer Anteilsvereinigung beim Sohn, die dem Wortlaut der Vorschrift nach auch zur Besteuerung im Bereich der Grunderwerbsteuer führt. Aber kann das richtig sein?
Insbesondere hat in diesem Zusammenhang bereits seinerzeit einmal der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 23.5.2012 unter dem Aktenzeichen II R 21/10 klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG, wonach der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, steuerfrei ist, für Anteilsvereinigungen ausscheidet. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, denn tatsächlich wird bei einer Anteilsvereinigung kein Grundstück erworben. Vielmehr werden lediglich die Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft erworben, sodass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gegeben sind.
Damit ist jedoch nicht direkten Weges ein Anfall von Grunderwerbsteuer gegeben. Im Wege der Änderung seiner Rechtsprechung stellt der Bundesfinanzhof nämlich mit der oben bereits zitierten Entscheidung ebenso klar, dass die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht.
Ausweislich der Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG sind nämlich der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Dies hat auch das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.8.2017 unter dem Aktenzeichen 7 K 471/17 GE bestätigt. Auch hier stellen die Richter klar: Die die Vermeidung der Doppelbelastung mit Schenkungsteuer (oder auch Erbschaftssteuer) und Grunderwerbsteuer bezweckende Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG greift auch ein, wenn die zur Anteilsvereinigung führende Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht.
Folglich steht der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht entgegen, dass in diesem Fall grunderwerbsteuerlich ein Grundstückserwerb von der Gesellschaft und schenkungsteuerlich ein Erwerb des Gesellschaftsanteils vom früheren Gesellschafter besteuert wird. Für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG auch auf Anteilsvereinigungen im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist es vielmehr maßgebend, dass nur ein Lebenssachverhalt (die freiwillige Zuwendung eines Anteils an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft) gegeben ist, der der Schenkungsteuer unterliegt. Die durch die schenkweise Zuwendung eines Anteils ausgelöste Anteilsvereinigung ist zur Vermeidung der Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien.