In der Praxis ist es immer noch so, dass sich das Vermögen nur im zivilrechtlichen Eigentum eines Ehegatten befindet. Häufig ist dies so, weil ein Ehegatte, zum Beispiel als Unternehmer, wesentlichen das Familieneinkommen verdient. Selbst wenn man im ehelichen Verbund regelmäßig von gemeinsamem Vermögen spricht, ist dieses jedoch zivilrechtlich nur dem tatsächlichen Eigentümer-Ehegatten zuzurechnen. Aus verschiedensten Gründen kann es jedoch sinnvoll sein, dass das Vermögen möglichst gleichmäßig auf die Eheleute verteilt ist. So beispielsweise für die Verschiebung von Haftungsmasse, wenn beispielsweise der Unternehmer-Ehegatte Immobilien auf seinen Partner übertragen möchte, um diese einem eventuell drohenden Gläubigerzugriff zu entziehen.
In der Praxis stellt sich daher häufig die Frage, wie denn Vermögen möglichst steuerneutral auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann, da insoweit auch „nur“ ein schenkungssteuerlicher Freibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung steht. Gerade im Hinblick auf Immobilienvermögen ist dieser schnell aufgebraucht, und der Fiskus fordert auch bei einer Übertragung zwischen Eheleuten Schenkungsteuer. Um dies zu verhindern, ist die sogenannte Güterstandschaukel ein probates Mittel.
Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können sie diesen auch beenden und zur Gütertrennung wechseln. Dabei entsteht ein sogenannter Zugewinnausgleichsanspruch, durch den Vermögen vollkommen schenkungsteuerfrei auf den anspruchsberechtigten Ehegatten übertragen werden kann.
Insbesondere bei noch steuerverhaftetem Vermögen, wie beispielsweise bei einer Immobilie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist, ergeben sich jedoch einkommensteuerliche Probleme. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nämlich grundsätzlich ein Geldanspruch. Wird dann anstatt Geld ein Wirtschaftsgut an Erfüllung statt hingegeben, sieht der Gesetzgeber darin quasi einen abgekürzten Weg und fingiert, dass das Wirtschaftsgut zunächst veräußert wird und dann der Veräußerungserlös zur Bedienung des Zugewinnausgleichsanspruches hergegeben wird. Im Ergebnis geht also der Gesetzgeber mit Blick auf die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus. Insoweit hat man sich dann zwar die Schenkungsteuer gespart, die beim schenkungsteuerlpflichtigen Übergang der Immobilie auf den Ehegatten angefallen wäre, jedoch bittet der Fiskus dann im Weiteren bei der Einkommensteuer zur Kasse.
Um dies zu verhindern, kann man einen Umweg gehen, der jedoch zunächst einmal Geld kostet. Dieses ist zwar nicht verloren sondern wird später wieder erstattet, dennoch bedarf es für diese Gestaltung ein großes Maß an Überwindung. Im ersten Schritt wird nämlich die gegenständliche Immobilie schenkungsteuerpflichtig (und wahrscheinlich auch unter Anfall von erheblicher Schenkungsteuer) an den Ehegatten verschenkt. Die dabei entstehende Schenkungsteuer muss (zunächst zumindest) in Kauf genommen werden. Da bei der Schenkung der Immobilie jedoch die sogenannte Fußstapfentheorie greift, wird ein privates Veräußerungsgeschäft im Bereich der Einkommensteuer nicht ausgelöst. Vielmehr führt der beschenkte Ehegatte die Zehnjahresfrist seines schenkenden Ehegatten schlicht zu Ende.
Nach Ablauf der Zehnjahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäftes wird nun erst die Zugewinngemeinschaft beendet und (zumindest kurzfristig) in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt. Zu diesem Zeitpunkt entsteht nun der Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser wird schließlich bedient, in dem die vorherige Schenkung der Immobilie an den Ehegatten auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
Die erfreuliche Folge: Ausweislich der Regelung in § 29 Abs. 1 Nummer 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die unentgeltliche Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird. Mit anderen Worten: Das Finanzamt wird die seinerzeit gezahlte Schenkungsteuer erstatten.
Im Ergebnis konnte so erreicht werden, dass die Immobilie auch bei der Einkommensteuer sehr wohl auf den Ehegatten sofort übertragen werden konnte, ohne dass dabei ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben wäre. Die zunächst erhobene Schenkungsteuer wird bei Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch schließlich wieder seitens des Finanzamtes erstattet.
Einziges Manko dabei: Das Finanzamt wird die erstattete Schenkungsteuer nicht verzinsen. Insoweit muss ein Zinsnachteil in Kauf genommen werden. In einschlägigen Fällen, bei denen es jedoch darauf ankommt, dass das Immobilienvermögen möglichst schnell auf den Ehegatten verlagert wird, kann dies dennoch ein probates und erfolgsversprechendes Gestaltungsmittel sein.