Steuerbüro Bachmann

Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten für Erben und Beschenkte

Der Streit um den tatsächlichen Wert einer Immobilie ist nach wie vor einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Erben bzw. Beschenkten und dem Finanzamt. Am Ende eines solchen Streits steht häufig der Gutachter, welcher schließlich ordnungsgemäß einen Wert für die Immobilie feststellt, der dann auch der Besteuerung zu Grunde gelegt wird.

Ausweislich der Regelung des Erbschaftsteuergesetzes können alle Kosten, die dem Erben in unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder auch mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. In diesen Bereich fallen grundsätzlich auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung zu entrichten sind, da dies insoweit die Regelung und Abwicklung des Nachlasses betrifft.

Umso verwunderlicher daher, dass das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 22.03.2012 (Az: 4 K 1692/11) urteilte, dass die Kosten für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Feststellungsverfahrens für den Grundbesitz nicht als Nachlasskosten bei der Erbschaftssteuer erwerbsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Im Ergebnis wären dann Gutachterkosten, die regelmäßig anfallen, um dem Finanzamt einen anderen Wert darzulegen, nicht mehr abzugsfähig.

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof in München dieser haarsträubenden Entscheidung aus Nürnberg widersprochen. Mit Urteil vom 19.06.2013 (Az: II R 20/12) haben die obersten Finanzrichter der Republik entschieden: „Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.“

Im Ergebnis sollten daher mit dieser zu begrüßende Entscheidung des Bundesfinanzhofs sämtliche Unklarheiten ausgeräumt sein und eventuell anfallende Gutachterkosten zur Ermittlung des tatsächlichen Grundstückswertes generell als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein. Insbesondere sollte die Voraussetzung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs grundlegend erfüllt sein, da solche Gutachten regelmäßig für steuerliche Zwecke benötigt werden. Der sachliche Zusammenhang ist damit unbestreitbar vorhanden. Auch der zeitliche Zusammenhang sollte jedoch gegeben sein, da das Gutachten immerhin noch im Rahmen der steuerlichen Abwicklung genutzt wird.

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