Behinderte Menschen, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes hilflos oder blind sind, können einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro steuermindernd absetzen. Darunter sind weitere Behinderten-Pauschbeträge zum steuerlichen Abzug in Abhängigkeit vom jeweiligen Grad der Behinderung möglich. Geregelt sind diese Behinderten-Pauschbeträge mit ihren jeweiligen Abstufungen in § 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Fraglich ist aktuell im Zusammenhang mit den Behinderten-Pauschbeträgen, ob ein solcher Pauschbetrag bei Durchführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten auch auf die Ehegatten aufgeteilt werden kann.
Ausweislich der Regelung zur Einzelveranlagung von Ehegatten in § 26a Abs. 2 EStG heißt es, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Da der Behinderten-Pauschbetrag zu den außergewöhnlichen Belastungen gehört, wäre insoweit nur der Abzug bei dem jeweiligen Behinderten möglich. Allerdings geht die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG noch weiter. Danach ist aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten auch ein hälftiger Abzug möglich.
Das Problem an der Sache: Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich Aufwendungen verteilt werden können. Pausch- oder Freibeträge (wie insbesondere jeder Behinderten-Pauschbetrag) sollen hingegen an der Verteilungsmöglichkeit nicht teilnehmen.
Dies sieht allerdings das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil vom 01.12.2016 unter dem Aktenzeichen 1 K 221/16 vollkommen anders. Die erstinstanzlichen Richter haben insoweit im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden und klargestellt, dass bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner und einer entsprechend beantragten hälftigen Aufteilung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auch der Behinderten-Pauschbetrag entsprechend hälftig aufgeteilt wird.
Da es bisher jedoch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, waren die Thüringer Richter gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Weil sich das Finanzamt mit der Auffassung der erstinstanzlichen Richter nicht geschlagen geben wollte, hat es auch prompt die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, welche dort unter dem Aktenzeichen II R 2/17 anhängig ist.
Insoweit müssen nun die obersten Richter der Republik klären, ob die Übertragbarkeit eines hälftigen Behinderten-Pauschbetrags auf den anderen Ehegatten bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten möglich ist.
Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren des Bundesfinanzhofs in München anhängen, wenn bei ihnen eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags zu einem steuergünstigeren Ergebnis führt.