Die steuerlichen Regelungen rund um die Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betreffen regelmäßig nicht nur Arbeitnehmer. Auch Selbstständige können von der Frage betroffen sein, ob Aufwendungen für den heimischen Arbeitsplatz steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.
In erster Linie handelt sich dabei um Selbstständige, die ihr Unternehmen von zu Hause aus führen. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aus München jedoch belegt, können auch Selbstständige, die nebenher eigene Unternehmensräume unterhalten, unter Umständen noch zusätzlich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd als Betriebsausgaben im Rahmen ihres Unternehmens berücksichtigen.
Zunächst jedoch zum Hintergrund der Regelung: Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht steuermindernd abgesetzt werden. Von diesem Grundsatz existieren jedoch zwei Ausnahmen: So gilt das Abzugsverbot nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Lediglich in Sachverhalten, bei denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können die Aufwendungen unbegrenzt steuermindernd berücksichtigt werden. Soweit die Grundsätze der Abzugsbeschränkung für den heimischen Arbeitsplatz im Einkommensteuergesetz.
In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt ging es nun darum, ob ein selbstständiger Logopäde, der neben seinem heimischen Arbeitszimmer auch noch eine Praxis unterhält, tatsächlich noch Aufwendungen bis zu 1.250 Euro steuermindernd als Betriebsausgaben im Rahmen seiner Selbstständigkeit abziehen darf, weil ihm für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Tatsächlich war es so, dass der klagende Steuerpflichtige zwar Praxisräumlichkeiten unterhielt, diese Räumlichkeiten jedoch aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als Arbeitsplatz (für bestimmte Arbeiten) geeignet waren und daher nicht als anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung rund um das häusliche Arbeitszimmer anzusehen sind. Im Urteilsfall wurden die Räumlichkeiten nämlich auch permanent durch Angestellte genutzt, weshalb zum Beispiel keine Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen gegeben war.
Insoweit entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.02.2017 unter dem Aktenzeichen III R 9/16, dass nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum zwangsläufig als ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift zur Verfügung steht.
Tatsächlich hatte das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalles die Feststellung zu treffen, ob ein Selbstständiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann. Anhaltspunkte dafür können sich in diesem Zusammenhang sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung ergeben.
Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind insoweit dessen Größe, Lage und Ausstattung sowie weitere individuelle Kriterien zu prüfen. Bei den Rahmenbedingungen der Nutzung geht es insbesondere um die ansonsten vorliegende Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, die tatsächliche Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes für den Selbstständigen sowie die zumutbare Möglichkeit, auch wirklich einen außerhäuslichen Arbeitsplatz in den Praxisräumen einzurichten.
In diesem Sinne kann als Fazit festgehalten werden, dass auch Unternehmer, die Unternehmensräume unterhalten, im individuellen Einzelfall dennoch keinen anderen Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit (oder einen Teil ihrer Tätigkeit) innehaben, weshalb der heimische Arbeitsplatz immerhin bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro steuermindernd als Betriebsausgaben abgesetzt werden kann.
Exkurs: | Für die Praxis gilt es jedoch zu bedenken, dass es sich bei der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz in entsprechenden Fällen vorhanden ist, immer um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Grundsätzlich kann also nicht behauptet werden, dass neben den Unternehmensräumen auch das häusliche Arbeitszimmer genutzt werden muss. Die Kriterien des Einzelfalls werden hier entscheiden. |
Tipp: | Dies führt auch dazu, dass der Steuerpflichtige, der die Umstände, warum ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und vorbringt, sicherlich bessere Chancen auf den Abzug seiner Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer hat, als derjenige, der schlicht das Nichtvorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes behauptet. Vorsorge tut also auch hier Not, weshalb dem Finanzamt gegenüber schon ausführlich dargelegt werden sollte, warum das häusliche Arbeitszimmer unbedingt benötigt wird. |