Die grundlegende und leider schlechte Nachricht zunächst einmal vorweg: Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München gehören Aufwendungen für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim oder einem Pflegestift regelmäßig zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Daraus folgt leider auch zwangsläufig: Es liegen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen vor, die Kosten sind somit steuerlich nicht abzugsfähig.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim oder in einem Pflegestift aufgrund einer Krankheit entstehen. So hat der Bundesfinanzhof bereits in seiner Entscheidung vom 18.04.2002 unter dem Aktenzeichen III R 15/00 entschieden, dass Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (allerdings natürlich immer abzüglich einer Haushaltsersparnis). Im Wesentlichen hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14.11.2013 unter dem Aktenzeichen VI R 20/12 wiederholt, indem er auch die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift (zuvor erging die Entscheidung nur für ein Altersheim) als zwangsläufig eingeordnet hat und sie deshalb (zumindest soweit sie nicht außerhalb des Rahmen des Üblichen liegen) zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat.
Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim oder einem Pflegestift nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn der Umzug ins Altersheim oder Pflegestift aufgrund einer Krankheit erfolgt und insoweit eine krankheitsbedingte Unterbringung gegeben ist. In diesem Fall erkennt der Bundesfinanzhof, dass nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne zu den Krankheitskosten gehören, sondern auch die krankheitsbedingte Unterbringung kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Anders ist es jedoch, wenn die Unterbringung in einem Altersheim oder einem Pflegestift lediglich aus Altersgründen erfolgt. In diesem Fall liegen nach wie vor übliche Aufwendungen der Lebensführung vor, deren Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich ist. Daher hat das Niedersächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 15.12.2015 unter dem Aktenzeichen 12 K 206/14 klargestellt: „Hat sich ein Steuerpflichtiger nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege im Fall von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.“
Die ganz normalen Heimunterbringungskosten sind daher selbst dann nicht abzugsfähig, wenn eine Krankheit während des Aufenthaltes auftritt und somit erst während des Aufenthaltes eine Pflegebedürftigkeit entsteht. Insoweit muss eine Ungleichbehandlung dahingehend gesehen werden, dass bei Übersiedlung in ein Altersheim infolge einer Krankheit auch die Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Sofern jedoch jemand aus Altersgründen in ein Heim übersiedelt und dann in dem Heim pflegebedürftig wird, sollen die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. So zumindest die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts im oben bereits zitierten Urteil.
Ob dies richtig ist (oder sein kann), muss abgewartet werden. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof in München in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen, ob die Kosten für eine Heimunterbringung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altersheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Da folglich die ganz konkrete Streitfrage im vorliegenden Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, war das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht gezwungen, zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, ob der Revisionszug tatsächlich bestiegen wurde. Dennoch gilt es, in Sachverhalten, in dem zuerst ein altersbedingter Umzug erfolgte und dann die Pflegebedürftigkeit im Altersheim eintrat, Einspruch einzulegen, damit bei einer späteren positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch die Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.