Steuerbüro Bachmann

Hinzuschätzung nur aufgrund formeller Fehler rechtens?

In der tagtäglichen Praxis der Finanzverwaltung ist es gang und gäbe, dass die Buchführung nicht nur auf tatsächliche materielle Fehler überprüft wird, sondern auch auf rein formale Fehler. Die Finanzverwaltung geht nämlich davon aus, dass auch ein rein formeller Fehler schon zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen berechtigt und somit allein der formale Fehler schon zu einer Steuererhöhung führen kann.

Ob dies jedoch tatsächlich so richtig ist oder richtig sein kann, wird bereits an verschiedener Stelle bezweifelt. Immerhin besagt ein rein formaler Fehler noch nichts über die Richtigkeit der für die Besteuerung maßgeblichen Daten in der Buchführung aus. Insoweit muss auch die Frage erlaubt sein, ob dann ein rein formaler Fehler, ohne Anhaltspunkte für einen materiellen Fehler, tatsächlich eine (Hinzu-) Schätzung rechtfertigt.

Unter dem Aktenzeichen X R 11/16 ist zu dieser Thematik nun ein Streitfall vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Konkret ist darin unter anderem die Rechtsfrage zu klären, ob eine Schätzung dem Grunde nach ausschließlich mit formellen Fehlern begründet werden kann oder ob es nicht vielmehr Sache der Steuerbehörden ist, dem Steuerpflichtigen materielle Fehler der Buchhaltung nachzuweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung zu widerlegen und zu einer Hinzuschätzung zu kommen.

Da die Beantwortung dieser Frage mit Spannung erwartet wird, werden wir zu gegebener Zeit sicherlich erneut zu diesem Thema berichten.

Tipp: Betroffene Unternehmer, bei denen der Fiskus aktuell aufgrund rein formeller Fehler eine Hinzuschätzung rechtfertigen möchte, ohne dass bisher Anhaltspunkte für materielle Fehler der Buchhaltung vorhanden sind, sollten daher gegen die Hinzuschätzung Einspruch einlegen und auf das aktuelle Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 11/16 verweisen.