In einer Demokratie ist es grundsätzlich auch unumgänglich, dass sich das politische Lager in die der Regierenden und in die Oppositionellen aufspaltet. Frei nach dem Motto „Die Regierenden müssen auch merken, dass es eine Opposition gibt“ werden die Machthaber regelmäßig mit mehr oder minder interessanten bzw. gehaltvollen parlamentarischen Anfragen bombardiert. Manchmal finden sich darunter aber auch ein paar interessante Denkanstöße.
So wurde aktuell eine zweigeteilte Anfrage in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer gestellt. Zunächst einmal sollte geklärt werden: Inwieweit können nach Ansicht der Bundesregierung die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senates des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.09.2009 hinsichtlich der Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen auch auf ein häusliches Arbeitszimmer, welches ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, angewandt werden.
Weiterhin sollte die Bundesregierung dazu Stellung beziehen, inwieweit sie (also konkret die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesfinanzministerium) die Obergrenze von 1.250 Euro für den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als sachgerecht einstuft. Die Anfrage zielt darauf ab, ob im Hinblick auf die diversen und spürbaren Preis- und Mietsteigerungen nicht auch mehr abgesetzt werden muss.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Dr. Michael Meister antwortete darauf in einer Stellungnahme vom 08.02.2016 in etwa wie folgt: Der Große Senat des BFH hat durch Beschluss vom 27.07.2015 (Az: GrS 1/14), welcher gegenwärtig noch zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ansteht, entschieden, dass die in seinem Beschluss vom 21.09.2009 entwickelten Maßstäbe zur Aufteilung von Aufwendungen auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht anwendbar sind. Insoweit kann ein häusliches Arbeitszimmer schlicht nicht aufgeteilt werden. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums gelte: Die Arbeitszimmerregelung in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 EStG sei eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung, die abschließend bestimme, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Die Bundesregierung teile diese Auffassung.
Die Obergrenze von 1.250 Euro stellt eine Festlegung des Gesetzgebers dar, bis zu welchem Betrag Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden dürfen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Festlegung verfolgt das Ziel, den Betriebsausgabenabzug sachgerecht zu begrenzen und zur Steuervereinfachung beizutragen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Festlegung überprüft (Entscheidung vom 07.12.1999, Az.: 2 BvR 301/98) und festgestellt, dass auch die Höhe des zulässigen Abzugs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, weil sie sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bewege und realitätsgerecht sei. Das Einkommensteuergesetz dürfe durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen.
Konkret lauten die maßgeblichen Leitsätze der Verfassungshüter aus Karlsruhe in der vorgenannten Entscheidung: Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Nachdem die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für häusliche Arbeitszimmer im parlamentarischen Verfahren bereits kontrovers behandelt worden war und damit dem Bundestag als Gegenstand gegenläufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat bekannt gewesen ist, sodass das Parlament deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten durfte, hat der Vermittlungsausschuss die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrages im Zusammenhang mit der Reform des Einkommensteuerrechts nicht überschritten.
Im Fazit kann also herausgearbeitet werden, dass der Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer (wahrscheinlich) in keinem tatsächlichen Zusammenhang mit etwaigen Kosten für den heimischen Arbeitsraum bzw. der aktuellen Preissituation am Immobilienmarkt steht.
Dr. Michael Meister gibt darüber hinaus aber noch den durchaus steuersparend zu nutzenden Hinweis, dass sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten bezieht und daneben ohne die Begrenzung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG den Abzug der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind, erlaubt. Schreibtisch und Co. fallen also nicht unter die Beschränkung des Höchstbetrags und können auch darüber hinaus steuermindernd abgezogen werden.
Alles in Allem hält die Bundesregierung den Betrag von 1.250 Euro als Höchstbetrag jedoch auch weiterhin für sachgerecht. Mit einer Erhöhung ist daher seitens dieser Bundesregierung (und auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wahrscheinlich auch einer anderen Bundesregierung) nicht zu rechnen.