Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Übersicht veröffentlicht, aus denen die Verfahren hervorgehen, die noch in 2019 entschieden werden sollen. Einige wichtige und interessante Verfahren haben wir an dieser Stelle für Sie herausgesucht, damit Sie zum einen wissen, dass in dieser Problematik in naher Zukunft eine Klärung zu erwarten ist, aber auch gegebenenfalls als Betroffener das anhängige Musterverfahren noch zur Begründung des eigenen Rechtsbehelfes nutzen können.
Zinsen verfassungsgemäß?
Unter den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 werden noch in diesem Jahr die Verfassungsbeschwerden zu der Frage geklärt, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) von 0,5 Prozent für jeden Monat für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist.
Abzug von Berufsausbildungskosten
Unter dem Aktenzeichen 2 BvL 22/14 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu klären, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nachdem die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird mit Spannung erwartet, da sie in zahlreichen Fällen von Bedeutung sein dürfte.
Kindergeld für Ausländer
Mit Entscheidung vom 19.08.2013 hat das Niedersächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 7 K 9/10 beim Bundesverfassungsgericht folgenden Vorlagebeschluss eingereicht: Die niedersächsischen Richter halten die einkommensteuerliche Regelung, nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus – teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen, und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat, für verfassungswidrig. Aufgrund des Vorlagebeschlusses hat nun das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort. Wegen der erheblichen Brisanz der Thematik sind hier auch direkt mehrere Verfahren anhängig, welche unter den Aktenzeichen 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14 geführt werden.
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Mit Datum vom 10.04.2013 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 80/12 klargestellt, dass die vom Gesetzgeber abschließend formulierte Regelung in § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zulässt.
Es wird daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Regelung insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz verstößt, da sich insbesondere eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften anbietet. Beim Bundesverfassungsgericht ist die Streitfrage unter dem Aktenzeichen 2 BvL 8/13 anhängig. Unseres Erachtens kann das Gericht in diesem Fall nur für eine Buchwertfortführung plädieren, auch wenn das Urteil natürlich abzuwarten ist.
Bewirtungskosten verfassungswidrig?
Ausweislich der Regelung in § 4 Absatz 5 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Aber: Die Rechnung über die Bewirtung ist dann beizufügen.
Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Aktenzeichen 2 BvL 4/13 nun darüber zu entscheiden, ob die vorgenannte Regelung verfassungsgemäß ist, da sie nach Auffassung des vorlegenden Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Entscheidung vom 26.04.2013 unter dem Aktenzeichen 10 K 2183/11 wegen Mängeln im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig ist.
Bettensteuer in mehreren Gemeinden auf dem Prüfstand
Insgesamt vier Verfahren (Aktenzeichen: 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16) sind zu der mittels Verfassungsbeschwerde zu klärenden Frage anhängig, ob die Erhebung einer Steuer auf den Aufwand für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung einer Person in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und in der Stadt Freiburg mit dem Grundgesetz vereinbar ist.