Mit Urteil vom 11.3.2016 hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 9 K 2928/13 hinsichtlich eines Investitionsabzugsbetrags bei einer Personengesellschaft klargestellt, dass eine begünstigte Investition im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn in der Gesamthandelsbilanz abgezogen wurde und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter erfolgte.
Wie nicht anders zu erwarten, ist seinerzeit die Finanzverwaltung gegen diese außerordentlich positive Entscheidung, die zudem noch den Gestaltungsspielraum mithilfe eines Investitionsabzugsbetrages erheblich erweitert hatte, Sturm gelaufen. Es kam also folglich zur Revision beim Bundesfinanzhof.
Aber zunächst zum Hintergrund eines Investitionsabzugsbetrags: Entsprechend der oben bereits genannten gesetzlichen Regelung können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. In diesen Fällen spricht man vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag, mit dem vereinfacht gesagt Abschreibungen auf einen Zeitpunkt vor der eigentlichen Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes vorgezogen werden können.
Der gesetzgeberische Hintergedanke dabei: Über die vorgezogenen Abschreibungen entstehen Steuererleichterungen, die nun dafür genutzt werden können, die Investition tatsächlich oder zumindest finanziell leichter durchzuführen. Weitere Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags sind insoweit der gesetzlichen Regelung des § 7 g EStG zu entnehmen.
Mit Blick auf die oben bereits geschilderte Streitfrage vor dem Bundesfinanzhof hat dieser mit Urteil vom 15.11.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 44/16 eine höchst erfreuliche Entscheidung getroffen. Danach gilt nämlich: Eine begünstigte Investition im Sinne der Regelung des Investitionsabzugsbetrags liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (aber natürlich immer noch innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter tatsächlich in dessen Sonderbetriebsvermögen vorgenommen wurde und das Wirtschaftsgut dort aktiviert wird.
In ähnlich gelagerten Fällen ist dann im Wirtschaftsjahr der Beanspruchung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.
Alles in allem eine sehr positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die die Handhabung erleichtert, die Flexibilität erhöht und auch die praktische Bedeutung der Regelung rund um den Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften stärkt.