Die korrekte steuerliche Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage muss lauten: Es kommt darauf an!
Insoweit muss man nämlich zwischen der typischen Berufskleidung und Kleidung, die auch im Alltag getragen werden kann, unterscheiden. Was nun jedoch konkret typische Berufskleidung ist, ist relativ schwer zu definieren. Einfacher ist es meistens, insbesondere wenn man sich mal die Rechtsprechung der Vergangenheit ansieht, zu definieren, was denn keine typische Berufskleidung ist und somit nicht zur Steuerminderung beitragen kann.
Aktuell hat insoweit das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2016 unter dem Aktenzeichen 8 K 3646/15 E klargestellt, dass die Kosten für ein schwarzes Sakko und für eine schwarze Hose bei einem Orchestermusiker nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Auch wenn dieser die Kleidung regelmäßig oder sogar ausschließlich bei Konzerten trägt und privat einen vollkommen anderen Kleidungstil bevorzugt, möchte das erstinstanzliche Gericht darin keine typische Berufskleidung erkennen, sondern lediglich bürgerliche Kleidung, und damit auch Kosten der privaten Lebensführung. Eine Steuerminderung scheidet somit aus.
Dabei stützen sich die erstinstanzlichen Richter aus Münster auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2005 unter dem Aktenzeichen VI B 80/04. Im Streitfall ging es um die bei der Berufsausübung getragene Kleidung eines Soldaten. Die obersten Richter der Republik stellten in ihrer Entscheidung klar: Werbungskosten sind grundsätzlich auch Aufwendungen für die typische Berufskleidung. Um typische Berufskleidung handelt es sich insbesondere, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit zum Ausdruck kommt. Dies ist gegeben, wenn die typische Berufskleidung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie zum Beispiel über Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch Schutzfunktionen (wie bei Schutzanzügen, Arbeitshandschuhen, Schuhen mit Stahlkappen etc.) von üblicher Kleidung unterschieden werden kann. Insoweit sind eine schwarze Hose, ein paar schwarze Schuhe und ein Paar Sportschuhe, die sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung unterscheiden, definitiv nicht in den Bereich der typischen Berufskleidung einzuordnen. Dies galt im Urteilsfall auch, obwohl der Kläger mehr oder weniger gleichartige Kleidungsstücke von der Kleiderkammer der Bundeswehr hätte erhalten können.
Insgesamt bezogen sich die obersten Finanzrichter der Republik mit ihrer Entscheidung aus dem Jahre 2005 auf einen früheren Richterspruch des Bundesfinanzhofs vom 20. November 1979 unter dem Aktenzeichen VI R 25/78. In diesem Urteil legte die Rechtsprechung bereits die Weichen für den Abzug von Berufskleidung als Werbungskosten. Konkret entschieden die Richter seinerzeit, dass Aufwendungen für so genannte bürgerliche Kleidung auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn feststeht, dass die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Diese Grundsätze sind seither in der Rechtsprechung immer wieder zu finden und gelten bis heute.
So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 31. Januar 2006 unter dem Aktenzeichen 4 K 448/01 klargestellt, dass Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, welchen er nach den Anweisungen des Arbeitgebers als Dienstkleidung zu tragen hat, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn er den schwarzen Anzug ausschließlich bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, sich vor und nach der Arbeit umzieht und der Anzug außerhalb der Arbeitszeit (abgesehen von den Zeiten der Reinigung) in seinem Spind im Casino aufbewahrt wird.
Weiterhin hat das Finanzgericht des Saarlandes in einem Urteil vom 28 Januar 2008 unter dem Aktenzeichen 2 K 1497/07 klargestellt, dass die Aufwendungen bei einem Bankangestellten für die Reinigung der bei der Arbeit getragenen Anzüge selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen ausdrücklich verlangt.
Insoweit hat später das Finanzgericht des Saarlandes in einem Urteil vom 8. Oktober 2009 unter dem Aktenzeichen 2 K 1127/07 entschieden, dass die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung schon dann ausscheidet, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und des Üblichen liegt. Anzüge, Krawatten, Oberhemden, Businesskostüme oder auch Büroschuhe sind damit grundsätzlich vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Umstritten ist die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28. April 2009 unter dem Aktenzeichen 12 K 839/08. Darin urteilten die erstinstanzlichen Richter in ihrer rechtskräftigen Entscheidung: Unterscheidet sich eine Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung überwiegend nur durch ein unauffälliges, 1,5 cm mal 4 cm großes Firmenemblem auf der Brust, so handelt es sich noch nicht um typische Berufskleidung, sondern um private Kleidung. Der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten scheidet dann schon aus, wenn man dieser Auffassung folgen möchte.
Dem entgegen hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1993 unter dem Aktenzeichen VI R 77/01 klargestellt, dass Aufwendungen eines Polizeibeamten für die Reinigung seiner Diensthemden als Werbungskosten abziehbar sind. Im Urteil werden sogar konkrete Berechnungen zur Ermittlung der Werbungskosten bei der Reinigung typischer Betriebskleidung mit der privaten Waschmaschine genannt.
Mit Urteil vom 24. Juli 1981 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 171/78 geurteilt, dass auch ein besonderer, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung grundsätzlich nicht zu einem Werbungskostenabzug führen kann. Etwas anderes kann insoweit lediglich dann gelten, wenn dieser beruflich veranlasste Verschleiß vom normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar wäre. Da dies niemals der Fall sein dürfte, denn wie möchte man dies nach objektiven Kriterien darlegen, bleibt der Steuerpflichtige auch in solchen Fällen auf den Kosten sitzen und kann eine Steuerminderung nicht in Anspruch nehmen.
Hingegen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Dezember 1990 unter dem Aktenzeichen IV R 65/90 klargestellt, dass Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trägt (weißer Kittel, weißes Hemd, weiße Hose, weiße Schuhe etc.), Betriebsausgaben sind, wenn die außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen erscheint.
Alles in allem bleibt festzuhalten, dass der Abzug von Kleidung für berufliche Zwecke allenfalls nur sehr begrenzt möglich ist. Insbesondere Anzugträger und Trägerinnen von so genannten Business-Kostümen werden hier auch in der Zukunft wahrscheinlich keinen Cent absetzen können.