Unter dem Aktenzeichen VI R 41/18 ist ein neues interessantes Verfahren anhängig. Darin geht es um die Frage, ob die Vergütung für einen Insolvenzverwalter beim Insolvenzschuldner entweder als Betriebsausgaben oder aber als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann.
Im vorliegenden Fall geht es um einen Insolvenzschuldner, der zuvor betriebliche Einkünfte hatte. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung für die Insolvenzverwaltung sollte daher zunächst als (nachträgliche) Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dem erteilte jedoch (leider aber wohl auch zu Recht) das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 4.9.2018 unter dem Aktenzeichen 11 K 1108/17 E eine Absage. Insoweit führt die zu Gunsten des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner, der zuvor betriebliche Einkünfte erzielte, nicht zu einer Betriebsausgabe, weil das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person, und damit den privaten Vermögensbereich, betrifft.
Diese Argumentation ist insoweit vollkommen nachzuvollziehen. Fraglich ist jedoch im Weiteren, ob die Aufwendungen nicht gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Regelung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgesetzt werden können. Danach gilt immerhin ausweislich des Gesetzestextes: Erwachsen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Insoweit könnte hinsichtlich der Vergütung für die Insolvenzverwaltung ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage kommen. Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster lehnt mit der oben genannten Entscheidung jedoch auch den Abzug im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ab. Insoweit wurde entschieden: Die Insolvenzverwaltervergütung ist auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil dem Insolvenzschuldner insoweit keine Aufwendungen entstanden sind bzw. kein Abfluss aus seinem Vermögen erfolgte. Der Insolvenzschuldner ist folglich nicht wirtschaftlich belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren von allen Verpflichtungen befreit wurde. Im Ergebnis mindert die Vergütung für den Insolvenzverwalter vielmehr die zu verteilende Masse.
Wie eingangs schon berichtet, ist gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts Münster die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Unseres Erachtens spricht zwar ziemlich viel dafür, dass die Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts Münster richtig ist und somit ein steuermindernde Abzug nicht infrage kommt, dennoch gehört das Verfahren zu denjenigen, bei denen man nie wirklich weiß, was am Ende rauskommt.
Tipp: | Betroffenen ist daher empfohlen, eine entsprechende Vergütung für den Insolvenzverwalter als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen und sich an das Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anzuhängen. Nur dann kann eventuell von einer positiven Entscheidung profitiert werden. Und nach wie vor gilt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. |