Jeder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss sich darüber bewusst sein, dass eine Kapitalgesellschaft aus körperschaftssteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt, sodass alle Aufwendungen der GmbH als Betriebsausgaben und sämtliche von der Gesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln sind. Ein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH ist daher nicht notwendig, da die Aufwendungen schlicht nur betrieblich sein können.
Einzige Ausnahme ist hier die Frage, ob gegebenenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Diese ist gegeben, wenn eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Aufwendungen vorliegt, was bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehende Person ein Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist dies der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und es erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Aufwendungen. Klar und eindeutig ist jedoch auch geregelt, dass das Finanzamt in solchen Fällen die Beweislast trägt und somit die objektive Feststellungslast hat.
Dementsprechend hat bereits der Bundesfinanzhof in München in seiner Entscheidung vom 04.12.2012 unter dem Aktenzeichen VIII R 42/09 in Bezug auf den Geschäftswagen klargestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge spricht, dann entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Trotz dieser eindeutigen Aussage des obersten Finanzgerichtes kommt es in entsprechenden Fällen immer wieder zu Streitigkeiten. Nun wird den Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs aber erneut durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes München vom 11.06.2018 unter dem Aktenzeichen 7 K 634/17 der Rücken gestärkt. Danach gilt nämlich: Bestreitet die GmbH eine private Nutzung eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Mercedes und steht dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug von Mercedes zur Verfügung, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. ein höheren Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des zuvor bereits zitierten Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2012 der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs entkräftet.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann daher diesbezüglich nicht mehr gegeben sein. Häufig vermutet das Finanzamt dennoch eine private Nutzung und möchte eine entsprechende verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen. Dies ist schlicht nicht möglich. Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung müsste das Finanzamt eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs tatsächlich beweisen. Die reine Annahme reicht hierfür nicht aus! Darauf – und auf die positive Rechtsprechung – wird jedoch wahrscheinlich das Finanzamt immer wieder hingewiesen werden müssen. Dennoch stehen die Chancen mehr als gut, dass das Finanzamt in entsprechenden Fällen auch immer wieder den Kürzeren ziehen wird.