Steuerbüro Bachmann

Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!?

Private Veräußerungsgeschäfte sind insbesondere Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betragen hat: Wird innerhalb von zehn Jahren eine Immobilie mit Gewinn veräußert, hält auch der Fiskus die Hand auf, und der Steuerpflichtige muss auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz berappen.

Allerdings gibt es hier auch sogenannte Besteuerungsausnahmen, nämlich die für den selbstgenutzten Wohnraum. Ausweislich der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nämlich Immobilien von der Besteuerung im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Tatsächlich beherbergt diese Besteuerungsausnahme (zumindest bisher) leider auch eine Steuerfalle. Gemeint ist nämlich das häusliche Arbeitszimmer. Der Fiskus geht nämlich in diesem Zusammenhang bisher davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht unter die Besteuerungsausnahme für den selbstgenutzten Wohnraum fällt. Die schlichte Begründung des Fiskus für diese Annahme: Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur gegeben, wenn dieses ausschließlich beruflich genutzt wird. Aufgrund der ausschließlichen beruflichen Nutzung liegt somit keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vor, weshalb die Besteuerungsausnahmen schlicht nicht greifen.

Ob diese Auffassung der Finanzverwaltung jedoch auch in der Zukunft Bestand haben wird, scheint derzeit fraglich. Aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung ist nämlich folgendes zu entnehmen: Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dieser Meinung ist zumindest der achte Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.3.2018 unter dem Aktenzeichen 8 K 1160/15.

Zum Sachverhalt: Der Kläger im vorliegenden Fall hatte innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist die selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatte er den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf daher den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung, weil insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne der Besteuerungsausnahme vorliege.

Dem folgte jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht nicht und vertrat erfreulicherweise eine andere Auffassung, wonach ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich, trotz seiner ausschließlichen beruflichen Nutzung, in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Nummer 6b Satz 1 EStG.

Leider ist jedoch mit der positiven Entscheidung aus Köln das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wie zu erwarten, möchte die Finanzverwaltung weiterhin an ihrer bisherigen Meinung festhalten und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Die Revision wird dort unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt.

Tipp: Betroffene sollten sich an das höchstrichterliche Verfahren beim Bundesfinanzhof in München anhängen und im eigenen Einspruchsverfahren die Ruhe des Verfahrens beantragen. Aufgrund der höchstrichterlichen Anhängigkeit ist das Finanzamt verpflichtet, der Verfahrensruhe zuzustimmen, sodass Betroffene im Falle eines positiven Urteils durch den Bundesfinanzhof problemlos von einer solchen Entscheidung profitieren können.