Steuerbüro Bachmann

Kein Werbungskostenabzug bei behelfsmäßiger Eigennutzung

Wer eine Immobilie vermietet oder beabsichtigt diese zu vermieten, kann die Kosten im Zusammenhang mit dem Objekt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd zum Ansatz bringen. Herauszustellen ist dabei, dass grundsätzlich schon die Absicht einer Vermietung ausreicht, um die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Objekt steuermindernd ansetzen zu dürfen.

Aktuell wurde vor dem Bundesfinanzhof nun die Frage entschieden, wie mit einer (behelfsmäßigen) Eigennutzung des Objektes umzugehen ist, wenn trotzdem eine Vermietungsabsicht besteht.

Zum Hintergrund des Sachverhaltes: Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar ein Einfamilienhaus errichten lassen. Noch während der Bauphase kam es jedoch zur Trennung der Eheleute, weshalb das Einfamilienhaus nicht mehr durch die Familie bezogen werden sollte, sondern zu Vermietung oder alternativ zum Verkauf angeboten wurde. Tatsächlich konnten auch intensive Bemühungen festgestellt werden, die darauf gerichtet waren, einen Mieter oder alternativ einen Käufer für das Objekt zu finden.

Würde der Sachverhalt hier enden, wäre es wohl unstrittig, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Objekt als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig gewesen wären. Denn Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Vermietungsbemühungen höher anzusiedeln sind als die Verkaufsversuche, was im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht problematisiert war.

Problematisiert war vielmehr, dass der Ehemann nach der Trennung selber in das Objekt einzogen ist und es (zumindest behelfsmäßig) zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Die Eigennutzung fand statt, um sich zunächst die Kosten für eine kleine Single-Wohnung zu sparen und zum anderen, um die Sicherheit des Objektes zu gewährleisten.

Der Ehemann versicherte dabei, dass der Einzug in das Objekt nur behelfsmäßiger Natur war, was ausweislich der Sachverhaltskonstellation auch glaubhaft erschien. Der Ehemann hätte also jederzeit und von heute auf morgen das Haus räumen können, wenn denn ein Mieter bzw. ein Käufer gefunden worden wäre.

Die Kläger argumentierten daher: Die Eigennutzung des Objektes erfolgt nur behelfsmäßig und wird quasi von einer übergeordneten Vermietungsabsicht überlagert. Folglich sind die Kosten des Objekts auch als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abzugsfähig. Die Kläger gehen quasi davon aus, dass ihre Situation wie ein Leerstand des Objektes zu behandeln sei, da die Eigennutzung nur behelfsmäßig stattfand.

Mit Urteil vom 09.07.2013 (Az: IX R 21/12) machte der Bundesfinanzhof dieser Auffassung jedoch einen Strich durch die Rechnung. Der Umstand, dass es sich tatsächlich nur um eine behelfsmäßige Eigennutzung handelt und darüber immer noch eine Vermietungsabsicht besteht, ändert nichts daran, dass das Objekt tatsächlich eigengenutzt wird. Der für den Abzug von Werbungskosten notwendige Veranlassungszusammenhang der Immobilienaufwendungen mit den (beabsichtigten) Mieteinnahmen wird durch die Eigennutzung durchtrennt. Die Eigennutzung steht daher dem Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entgegen.