Steuerbüro Bachmann

Keine Berücksichtigung von Reisekosten zum Kind

An vielen Stellen im Leben und im deutschen Steuerrecht ist man dazu geneigt, dass Aufwendungen für oder im Zusammenhang mit Kindern tatsächlich steuerlich berücksichtigt werden müssen. Häufig ist dies jedoch nicht so, weil diese Aufwendungen tatsächlich bereits durch den Familienleistungsausgleich abgegolten wurden.

Mit Familienleistungsausgleich bezeichnet man die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Mit anderen (einfacheren) Worten: Jegliche Aufwendungen, die Eltern für oder im Zusammenhang mit ihrem Kind tätigen, sind daher meist schon über das Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge abgegolten. So war es auch in einer aktuellen und leider auch rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.01.2017 unter dem Aktenzeichen 2 K 2360/14.

Im Urteilsfall war der Vater Soldat und musste daher häufig mit seiner Familie umziehen. Zuletzt war er in Frankreich stationiert, wo die Kinder auch eine Schule besuchten. Als dann wieder ein Umzug anstand, blieb eines der Kinder in Frankreich, um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. Die restliche Familie zog jedoch wieder nach Deutschland um. Für die Besuchsfahrten der Eltern bzw. der Familie zu dem in Frankreich verbliebenen Kind wollten die Eltern Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Dies ließ jedoch weder das Finanzamt noch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der oben bereits zitierten Entscheidung zu. Klar und deutlich heißt es darin: Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem im europäischen Ausland die Schule besuchenden Kind sind keine außergewöhnliche Belastung. Solche Kosten werden durch die Regelung des Familienleistungsausgleichs abgegolten.

Exkurs: Wie eingangs schon gesagt, zeigt auch diese Entscheidung, dass nahezu keinerlei Sonderkosten für oder im Zusammenhang mit Kindern steuerlich berücksichtigt werden können, sondern diese schon bereits im Rahmen des so genannten Familienleistungsausgleichs (der früher einmal Familienlastenausgleich genannt wurde) abgegolten sind.