Steuerbüro Bachmann

Keine doppelte Haushaltsführung, wenn die Hauptwohnung nahe am Beschäftigungsort ist!

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine doppelte Haushaltsführung nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Exakt hier liegt der aktuelle Knackpunkt. Wann man nämlich noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt, ist im Einkommensteuergesetz nicht weiter geregelt, da eine Mindestentfernung (oder ein anderes Abgrenzungskriterium) zwischen der Hauptwohnung und der beruflichen Zweitwohnung nicht bestimmt wird.

In diesem Zusammenhang hat leider ganz aktuell der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.11.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 31/16 eine für Steuerpflichtige negative Entscheidung getroffen. Ausweislich dieses Urteils des obersten Finanzgerichts der Republik liegt nämlich eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der eigene Hausstand im Sinne der gesetzlichen Formulierung im Einkommensteuergesetz, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

Die Richter definieren dabei wie folgt: Die Hauptwohnung ist immer dann am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seiner Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Wann dies der Fall ist, obliegt jedoch in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht, da eine Entscheidung nur aufgrund aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, wie die individuellen Verkehrsbedingungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sind. Dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein entscheidungserhebliches Kriterium.

Dies alles ist in der Tat noch sehr vage und für die Praxis nur schwer zu greifen. Es hilft daher, sich die Umstände des entschiedenen Einzelfalles genauer anzusehen. Im Urteilsfall war der klagende Steuerpflichtige in der Stadt A tätig. Er wohnte mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in der nahegelegenen Stadt B. Tatsächlich bewohnte er in Stadt A eine Wohnung, von der er unter der Woche seine in der Nähe gelegene Arbeitsstätte aufsuchte.

Der einfache Arbeitsweg von der Hauptwohnung in Stadt B zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in Stadt A betrug jedoch nur 36 km. Das Finanzamt schätzte für diesen Weg unter Berücksichtigung von Verkehrsstaus zu den Hauptverkehrszeiten eine Fahrzeit mit dem eigenen Pkw von ca. 1 Stunde. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln wurde durch das Finanzgericht mit durchschnittlich 1 Stunde 5 Minuten bis 1 Stunde 11 Minuten festgestellt.

Bei einer derart geringen Fahrzeit wollten auch die Richter des Bundesfinanzhofs keine doppelte Haushaltsführung anerkennen, weil die Hauptwohnung in Stadt B sich noch im Einzugsbereich der Arbeitsstätte in Stadt A befindet.

Die Richter gehen davon aus, dass der klagende Steuerpflichtige von seiner Wohnung in Stadt B aus in zumutbarer Art und Weise seine regelmäßige Arbeitsstätte in Stadt A täglich hätte aufsuchen können. Dabei argumentierten die Richter auch, dass unter den Bedingungen einer Großstadt und deren Einzugsbereich solche Fahrzeiten wie oben geschildert üblich und ohne weiteres zumutbar seien. Insoweit könne im vorliegenden Fall keine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden.

Exkurs: Die Entscheidung kommt aus der Schublade: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht! Im Ergebnis muss nämlich angeführt werden, dass es im Endeffekt doch die Entscheidung des Steuerpflichtigen sein muss, ob er sich die Kosten einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort zumutet oder nicht. Damit ist nicht gemeint, dass die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden dürfen, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch aufgrund einer privaten Mitveranlassung gegeben ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, sollte der Steuerpflichtige selbst darüber entscheiden dürfen, ob entsprechende Werbungskosten (die in der Folge steuerlich absetzbar sind) getätigt werden.