Immer dann, wenn einkommensteuerpflichtige (und auch körperschaftsteuerpflichtige) Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen mehreren Personen steuerlich zuzurechnen sind, muss ausweislich der Gesetzeslage nach § 180 Abs. 1 Nummer 2 AO eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden. Lediglich wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, kann auf die Feststellung der Einkünfte verzichtet werden. Die Folge: Die entsprechenden Werte können direkt in die Einkommensteuererklärung der Beteiligten übernommen werden.
Erfreulicherweise hat ganz aktuell das Finanzgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 20.02.2017 unter dem Aktenzeichen 9 K 230/16 entschieden, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter einen Fall von geringer Bedeutung darstellt. Im vorliegenden Fall waren die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen veranlagte Ehegatten. Das Finanzgericht entschied, dass auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage verzichtet werden kann, weil ein Fall von geringer Bedeutung gegeben ist.
Um die Möglichkeit einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht zu gefährden, war das Finanzgericht Niedersachsen gezwungen, die Revision zuzulassen. Aktuell ist nicht ersichtlich, ob das Finanzamt den Revisionszug bestiegen hat.
Insgesamt erscheint die Entscheidung des Finanzgericht Niedersachsen jedoch zutreffend und praxisnah. Zudem ist die Entscheidung auch in Einklang mit einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2016 (Az: S 0361 – 00000 – 2011/002). Darin heißt es: Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner eine Fotovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Wohngrundstück und erzielen ausschließlich daraus gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte, so kommt eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht in Betracht, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.
Exkurs: | Insbesondere ist zu hoffen, dass diese praxisnahe und unbürokratische Auffassung sich sowohl in der Finanzverwaltung als auch bei den Gerichten weiter durchsetzt. Im Urteilsfall sowie in der Verwaltungsanweisung aus Mecklenburg-Vorpommern ging es dabei lediglich um Fotovoltaikanlagen, die sich auf dem gemeinsamen Wohnhaus der Eheleute befinden. Für die Praxis wäre es wünschenswert, wenn auf die gesonderte und einheitliche Feststellung verzichtet werden kann, wenn Eheleute eine Fotovoltaikanlage auch auf einem anderen Objekt betreiben. Auch dann spricht aus unserer Sicht nichts dagegen, dass ein Fall von geringer Bedeutung gegeben ist, so dass auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Fotovoltaikanlage durchaus verzichtet werden kann. |