Man stelle sich vor, man hat Karten für ein Champions League Finale und kann nicht hingehen. Dies alleine ist schon bedauerlich genug. Doch was passiert mit den Finaltickets? Ganz klar, man wird sicherlich einen Abnehmer dafür finden, der wahrscheinlich auch noch mehr bezahlt, als man selbst dafür ausgegeben hat. Zumindest in finanzieller Hinsicht hat man so einen Gewinn erwirtschaftet. Und was passiert dann mit dem Gewinn in steuerrechtlicher Hinsicht? Wahrscheinlich wird das Finanzamt die Hand aufhalten.
So war es auch im Urteilssachverhalt des Finanzgerichtes Baden-Württemberg. Der Steuerpflichtige hatte Champions League Tickets für das Finalspiel 2015 in Berlin veräußert und das Finanzamt wollte den dabei erwirtschafteten Gewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes dem persönlichen Einkommensteuersatz unterwerfen.
Immerhin heißt es in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (gemeint sind andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betragen hat, als sonstige Einkünfte im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.
Tatsächlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 2.3.2018 unter dem Aktenzeichen 5 K 2508/17 auch klargestellt, dass der Steuerpflichtige mit dem Verkauf der Tickets innerhalb eines Jahres ein Wirtschaftsgut veräußert hat. Dennoch sind die Vorschriften für das private Veräußerungsgeschäft insoweit nicht anzuwenden. Bei den Champions League Finalkarten handelt es sich nämlich bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere. Tatsächlich sind Wertpapiere seit der Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmenssteuerreform 2009 nicht mehr dem Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäftes zu unterwerfen. Insoweit sind Wertpapiere kein anderes Wirtschaftsgut (mehr) im Sinne der Regelung zum privaten Veräußerungsgeschäft. Vielmehr ist die Besteuerung von Wertpapieren abschließend (!) in § 20 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt.
Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Verkauf von entsprechenden Eintrittskarten jedoch auch von keinem Tatbestand des § 20 EStG erfasst, weshalb deren Veräußerung damit kein steuerbarer Vorgang ist. Bei einer Eintrittskarte handelt es sich nämlich nicht um eine Kapitalforderung im Sinne der einschlägigen Regelungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist. Wer daher entsprechende Eintrittskarten gewinnbringend verkauft, kann nach Auffassung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg den Gewinn steuerfrei einstreichen.
Exkurs: | Wie nicht anders zu erwarten, möchte jedoch die Finanzverwaltung (insbesondere auch im Hinblick auf die durchaus hohen Gewinnmargen) eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen, weshalb der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 10/18 zu klären hat, ob das Weiterverkaufen von Veranstaltungstickets in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fällt. Wer daher von der Streitfrage betroffen ist und alles richtig machen möchte, dem sei geraten, dass er den Gewinn erklärt, jedoch gegen den Einkommensteuerbescheid unter Verweis auf das Musterverfahren Einspruch eingelegt.
Entsprechend der zivilrechtlichen Regelung in § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehören zu den Wertpapieren auch sogenannte kleine Inhaberpapiere wie beispielsweise Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten. Auch in diesem Bereich können daher Verkaufsgewinne steuerfrei eingestrichen werden. |