Steuerbüro Bachmann

Keine Übertragung der Kinderfreibeträge auf den Barunterhalt leistenden Elternteil

Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Mit diesem Wort- und Satzbauungetüm möchte der Gesetzgeber regeln, dass die Übertragung des Freibetrags möglich ist, wenn ein Ehegatte (der den Kinderfreibetrag erhält) seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt.

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Kinderfreibetrag und dem folgend natürlich auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den barunterhaltleistenden Kläger übertragen werden kann, wenn der das Kind betreuende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Barunterhalt in der Lage ist.

Herauszustellen ist dabei, dass Unterhalt leisten nicht nur bedeutet, Barunterhalt zu leisten. Unterhalt kann nämlich auch in anderer Art und Weise beglichen werden. So auch das Resultat des Finanzgerichtsprozesses.

Mit Urteil vom 15.06.2016 entschied der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 18/15, dass allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bezieht, nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrages und des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil rechtfertigt, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet.

Insoweit kann in ähnlich gelagerten Fällen eine Übertragung der Kinderfreibeträge nicht stattfinden. Dies ist deshalb so, weil aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt leistet, sondern stattdessen einen Betreuungsunterhalt gewährt, sich kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrages ergibt. Vielmehr geht der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch die Zahlung von Geldbeträgen und durch die persönliche Betreuung aus. Wird dementsprechend die Unterhaltspflicht durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der betreuende Elternteil und das Kind Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch beziehen, kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrages. Allein der Barunterhalt ist daher nicht entscheidend.

Exkurs: Die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder, also die Regelungen rund um Kindergeld und Kinderfreibetrag, sind in der Praxis von enormer Bedeutung. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den häufigen Finanzgerichtsurteilen zu diesem Thema. Um Ihnen hier einen besseren Überblick zu geben, haben wir im folgenden Punkt die Rechtsprechung der jüngsten Vergangenheit in kurzen und präzisen Leitsätzen zusammengefasst.