Steuerbüro Bachmann

Keine Umsatzsteuer auf gemietete Einrichtungsgegenstände im Seniorenstift

Wer sich in ein Seniorenheim einmietet, mietet dabei regelmäßig auch diverse Einrichtungsgegenstände mit. Die Vermietung der zugeteilten Räumlichkeiten ist zweifelsohne von der Umsatzsteuer befreit. Fraglich war allerdings, ob auch die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände umsatzsteuerfrei überlassen werden dürfen.

Zum Hintergrund der Streitfrage: Ausweislich Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 des Umsatzsteueranwendungserlasses erstreckt sich die Steuerbefreiung für die Vermietung der Immobilie nicht auf neben der Wohnraumüberlassung vermietete Einrichtungsgegenstände, wie zum Beispiel Mobiliar. Insoweit müsste ein Seniorenwohnheim bei der Vermietung an einen Senioren eine zweigliedrige Rechnung aufmachen: Einmal müsste die Räumlichkeit ohne Umsatzsteuer vermietet werden. Daneben müssten dann die ebenfalls mietweise überlassenen Gegenstände, mit Umsatzsteuer belastet, den Senioren berechnet werden.

Gegen diese Vorgehensweise richtete sich die Klage einer Eigentümerin eines Seniorenwohnparks. Die Klägerin beantragte, die Mitvermietung der diversen Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Vermietung der Räumlichkeiten einzuordnen. Da im deutschen Umsatzsteuerrecht die Nebenleistung regelmäßig das Schicksal der Hauptleistung teilt, wäre folglich auch die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

Während das Finanzamt bei der Vermietung der Einrichtungsgegenstände weiter von einer Umsatzsteuerpflicht ausging, entschied nun in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 unter dem Aktenzeichen V R 37/14, dass die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenheims sehr wohl als Nebenleistung zur Gebäudevermietung anerkannt werden können und daher auch unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 12 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen.

Nach Meinung des obersten Finanzgerichts der Republik umfasst die Steuerbefreiung für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude auch die Einrichtungsgegenstände, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt. Damit richtet sich der Bundesfinanzhof in München ganz klar gegen die Meinung der Finanzverwaltung im aktuellen Umsatzsteueranwendungserlass.

Klar und deutlich urteilten die Münchener Richter: Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder eine Nebenleistung darstellen oder mit der Vermietung so untrennbar verbunden sein, dass mit dieser eine einheitliche und somit steuerlich identisch zu behandelnde Leistung gegeben ist.