Steuerbüro Bachmann

Keine Zuschläge für den faktischen Geschäftsführer

Die Rechtsprechung zur Überstundenvergütung oder sonstigen Zuschlägen (also Zuschlägen für Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit) für Geschäftsführer ist nicht neu. Vielmehr ist die Rechtsprechung sogar so gefestigt, dass man sie prinzipiell als einen alten Hut bezeichnen kann. Insoweit hat der BFH schon in seinem Urteil aus dem Jahr 1997 unter dem Aktenzeichen I R 75/96 klargestellt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein kann, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. In solchen Fällen indiziert bereits das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Die Folge lautet regelmäßig: Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof seinerzeit auch bereits klargestellt, dass es sich mit dem Aufgabenfeld eines GmbH-Geschäftsführers nicht verträgt, wenn dieser eine Überstundenvergütung erhält.

Der Gedanke hinter dieser rigorosen Rechtsprechung lautet: Ein Geschäftsführer hat schlichtweg alle notwendigen Aufgaben der GmbH zu erledigen, auch wenn diese außerhalb der üblichen Arbeitszeiten abgearbeitet werden müssen. Insoweit führt eine an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer geleistete Überstundenvergütung direkten Weges zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Nichts anderes gilt, wenn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit vereinbart werden. Auch diese Zuschläge führen sofort zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Soweit die Grundsätze beim bestellten Geschäftsführer. Gemeint war damit bisher immer der nominelle Geschäftsführer, also die Person, die nicht nur zum Geschäftsführer bestellt ist, sondern auch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist. Aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27.01.2016 unter dem Aktenzeichen 10 K 1167/13 sollen Überstundenvergütungen bzw. Sonntags-, Feiertags-und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich zur verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Dem zuvor genannten Steuerstreit lag folgender (durchaus mit besonderen Kriterien gespickter) Sachverhalt zu Grunde: Im Rahmen einer GmbH wurde eine Diskothek betrieben. Gesellschafter waren ein circa 50jähriger Mann sowie seine deutlich über 70 Jahre alte Mutter, welche auch zur Geschäftsführerin bestellt war.

Sowohl die Geschäftsführerin als auch ihr Sohn erhielten in etwa ein ähnliches Gehalt. Zusätzlich bekam der Sohn für die diskothekenbedingte Nachtarbeit auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese Zuschläge bekamen auch andere Mitarbeiter der GmbH, welche allerdings nicht mit dem gleichen Gehalt wie die Geschäftsführerin (und ihr Sohn) ausgestattet waren. Daher dürfte auch exakt darin der steuerliche Hase im Pfeffer liegen.

Tatsächlich gibt es hier mit dem Sohn einen Gesellschafter, der mit dem anderen Gesellschafter und Geschäftsführer in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht und zudem auch noch nahezu identisch wie der Geschäftsführer entlohnt wird.

Aus alledem ergibt sich eine herausragende Stellung und ein erheblicher Einfluss des Sohnes, weshalb er insoweit als faktischer Geschäftsführer der GmbH anzusehen ist. Folglich sah das erkennende Finanzgericht keinen Grund, warum die Grundsätze für die Vergütung von nominellen Geschäftsführern nicht auf die Vergütung von faktischen Geschäftsführern übertragbar sein sollten.

Exkurs: Auf Basis des vorliegenden Sachverhalts ist die Entscheidung sicherlich als richtig einzuordnen. Darüber hinaus muss jedoch auch klargestellt werden, dass nicht jeder mitarbeitende Gesellschafter, der auch noch im Verwandtschaftsverhältnis zum Geschäftsführer steht, direkt ein faktischer Geschäftsführer ist. Vielmehr dürfte hier nicht zuletzt die Höhe der sonstigen Vergütung ein erhebliches Entscheidungskriterium sein. Wandelt man den Sachverhalt ab und stellt sich vor, dass der Sohn neben seinen Zuschlägen auch die gleiche Vergütung wie die übrigen Angestellten erhalten hätte, wird es schon schwerer, ihn sowohl als faktischen Geschäftsführer einzuordnen als auch dem folgend eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Es kommt also sehr auf die Details des Einzelfalls an.