Steuerbüro Bachmann

Kindergeldanspruch bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes werden auf Antrag auch natürliche Person als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne der Regelung des § 49 EStG haben. Liegt eine solche sogenannte fiktive unbeschränkte Steuerpflicht vor, hat der nach der vorgenannten Vorschrift nun unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld ausweislich der Regelung in § 62 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG.

Strittig war nun, ob der Anspruch auf Kindergeld auch tatsächlich für das gesamte Jahr galt. Im Streitfall ging es um einen polnischen Kläger, der auch mit seiner Familie in Polen lebt. In der Bundesrepublik Deutschland hat er monatsweise auf selbstständiger Basis im Baugewerbe gearbeitet. Im Mai des Streitjahres arbeitete er auf einer Baustelle in der Bundesrepublik Deutschland und erzielte hier steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Daher beanspruchte er für den Monat Mai das Kindergeld aufgrund der vorgenannten Regelungen.

Das Entgelt für seine Arbeit auf der Baustelle im Mai erhielt er allerdings erst im August desselben Jahres. Daher war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld für diesen Monat zu berücksichtigen sei. Tatsächlich hatte die Familienkasse das Kindergeld für den August jedoch bereits aus anderen Gründen gewährt und wollte nun für den Monat Mai kein weiteres Kindergeld auszahlen.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 18. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen 3 K 3219/16 als auch der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 14.3.2018 unter dem Aktenzeichen 3 R 5/17 gaben jedoch dem Kläger Recht und gewährten insoweit auch das Kindergeld für den Monat Mai.

Ausweislich der beiden gerichtlichen Entscheidungen gilt: Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausgeübt haben. Es kommt bei den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit dabei für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an. Folglich kommt es für die Frage, ob im jeweiligen Monat inländische Einkünfte erzielt wurden, nicht auf den Zufluss von Einnahmen an, sondern auf die Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit im Inland. Dies gilt unabhängig von der verwirklichten Einkunftsart sowie bei Gewinneinkünften auch unabhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart.

Insoweit wurde dem Kläger auch noch im Monat Mai das Kindergeld entgegen der Auffassung der Familienkasse gewährt.