Steuerbüro Bachmann

Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung

Unter einer mehraktigen Ausbildung versteht man eine Ausbildung, die trotz Erreichen eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses noch nicht beendet ist, sondern in einem weiteren Akt zu einem weiteren Berufsabschluss führen soll. Streitbefangen war in diesem Zusammenhang seinerzeit, ob im zweiten Akt der Berufsausbildung auch tatsächlich noch Anspruch auf das Kindergeld besteht, weil die Kinder insoweit bereits eine erste Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben.

Erfreulicherweise hat diesbezüglich jedoch der Bundesfinanzhof in München bereits mit seinem Urteil vom 15.04.2015 unter dem Aktenzeichen V R 27/14 klargestellt, dass der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein muss. Vielmehr erkennt der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung auch die Existenz von sogenannten mehraktigen Ausbildungen an.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind insoweit Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Insoweit hat sich der Bundesfinanzhof in 2015 lediglich seiner vorherigen Rechtsprechung durch das Urteil vom 03.07.2014 unter dem Aktenzeichen III R 52/13 angeschlossen. Schon in dieser Entscheidung stellten die Richter nämlich klar: Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten sein. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (beispielsweise dieselbe Berufssparte oder derselbe fachlichen Bereich) zueinanderstehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Trotz dieser positiven Entscheidung kommt es in der Praxis häufig zu Problemen. Der Grund: Eltern erfahren häufig erst während des zweiten Ausbildungsabschnittes, dass auch bei der vorliegenden einheitlichen Erstausbildung ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Glaubt man nun der Finanzverwaltung, ist dann der rückwirkende Erhalt von Kindergeld nicht mehr möglich. Dabei berufen sich die Kindergeldkassen lapidar auf eine Verwaltungsanweisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 10.7.2018 (Az: St II 2 – S 2280-DA/18/00001), in der es schlicht heißt: Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, wirken ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse.

Mit anderen Worten: Erfahren Eltern und Kind erst während des zweiten Abschnitts der Berufsausbildung, dass auch hier aufgrund einer einheitlichen Erstausbildung Anspruch auf Kindergeld besteht, soll für die vergangene Zeit kein Kindergeld mehr gewährt werden.

Gegen diese verklärte Auffassung der Finanzverwaltung wurde nun erstinstanzlich geklagt – und zwar mit Erfolg. Mit Urteil vom 18.07.2018 hat das Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 K 576/18 Kg entschieden, dass bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung einer Bankkauffrau zur Bankbetriebswirtin im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung handelt, während der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.

Klar und deutlich widersprechen die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf auch der oben genannten Verwaltungsanweisung: Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Bankbetriebswirtin kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist.

Tipp:Betroffene Eltern sollten sich daher auf die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf berufen und auch für rückwirkende Zeiträume Kindergeld beanspruchen. Lassen Sie sich hier nicht von gegenteiligen Aussagen der Familienkassen einschüchtern.

Leider ist jedoch die Sache noch nicht abschließend geklärt, denn die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Unter dem Aktenzeichen III R 50/18 muss dieser nun klären, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist.

Ebenso nehmen die obersten Finanzrichter der Republik auch die Verwaltungsanweisung unter die Lupe. So wird die Frage geklärt, ob die Familienkasse für die Anerkennung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Ausbildungsabschnitten verlangen darf, dass als objektives Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung entweder eine Bewerbung für den weiterführenden Ausbildungsabschnitt oder eine entsprechende Absichtserklärung spätestens im Folgemonat nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzulegen ist.

Tipp:Betroffenen, denen das Kindergeld verwehrt wird, ist unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren beim Bundesfinanzhof der Einspruch zu raten. Unseren Erachtens stehen die Chancen sehr gut, dennoch ist die Klärung abzuwarten.