Steuerbüro Bachmann

Kindergeld für Saison-Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland

Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az: III R 8/11) hat der Bundesfinanzhof in München seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich eines Kindergeldanspruches für Bürger eines Staates der Europäischen Union und mit Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland geändert.

Nach der bisherigen Rechtsprechung war entsprechenden Ausländern aus einem anderen Staat der Europäischen Union, die in Deutschland tätig sind, der Kindergeldanspruch verwehrt, auch wenn sie tatsächlich in der Bundesrepublik als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden.

Gegen diese Auffassung richteten sich in der Vergangenheit mehrere Klagen. Schon seinerzeit hatte bereits der EuGH in seinem Urteil vom 12.06.2012 (Rs. C-611/10 und Rs. C-612/10) entschieden, dass ein Verstoß gegen die im Vertrag der Europäischen Union garantierten Freizügigkeitsrechte vorliegt, wenn nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus einem anderen Land der Europäischen Union lediglich von der Kindergeldberechtigung in Deutschland ausgeschlossen werden, weil sie in ihrem EU-Heimatland eine vergleichbare Familienleistung erhalten.

Im Urteilsfall ging es um einen in Polen selbstständig tätigen EU-Bürger, der nur vorübergehend in Deutschland als Arbeitnehmer (genauer gesagt als Saisonarbeitnehmer) beschäftigt war. Obwohl der Pole insoweit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte, wird er nach der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

Aufgrund der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger steht dem Polen dann wiederum ein grundsätzlicher Anspruch auf das Kindergeld zu. Der Anspruch beruht nämlich auf der Gesetzesnorm des § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Folglich wird es zukünftig wohl so sein, dass in solchen Fällen die deutsche Kindergeldberechtigung nicht mehr ausgeschlossen ist. Es steht jedoch zu erwarten, dass es aufgrund der Anrechnung der im EU-Ausland bezogenen Kinderleistung eine entsprechende Kürzung des deutschen Kindergelds geben wird.

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