Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 a geregelt, dass ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, noch bei der Kindergeldauszahlung berücksichtigt wird, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Die logische Folge dieser gesetzlichen Regelung: Kindergeld gibt es immer bis zum Ende der Berufsausbildung.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann lediglich die Frage, wann denn eine Berufsausbildung tatsächlich zu Ende ist. Immerhin gilt: Jeden Monat, die eine Berufsausbildung früher zu Ende geht, spart die jeweilige Familienkasse das Kindergeld.
In diesem Zusammenhang hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 unter dem Aktenzeichen 7 K 407/16 entschieden, dass das Berufsziel in der Regel mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht ist. Dies ist aber wohlgemerkt nur die Regel.
Weiterhin haben die Richter aus Baden-Württemberg nämlich ebenso klargestellt, dass der Kindergeldanspruch auch weiterhin besteht, wenn das Kind nach der Ablegung der Prüfung aufgrund des Ausbildungsvertrages nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Die erfreuliche Folge dieser erstinstanzlichen Entscheidung: Auch wenn die Abschlussprüfung im Ausbildungsbetrieb bereits mit Erfolg abgelegt wurde, kann der Kindergeldanspruch noch weiter bestehen, wenn der Ausbildungsvertrag noch läuft und dementsprechend das Kind nicht als ausgebildete Fachkraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Kindergeldkassen müssen also erst einmal weiterzahlen.
Gegen diese Entscheidung ist die im Streitfall zuständige Familienkasse in die Revision vor den Bundesfinanzhof nach München gezogen. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof jedoch die erstinstanzliche Meinung bestätigt.
Dem Streitfall lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erhielt für sein Kind das Kindergeld. Dieses Kind befand sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Ausweislich des Ausbildungsvertrages endete das Ausbildungsverhältnis am 31. August. Schon im Juli legte das Kind die staatliche Abschlussprüfung mit Erfolg ab und wurde auch noch im Juli über die Prüfungsnoten unterrichtet. Sowohl für die Tage nach Bestehen der Abschlussprüfung im Juli als auch für den Monat August erhielt das Kind jedoch noch Ausbildungsvergütung, da der Ausbildungsvertrag noch bis zum 31. August lief.
Trotz allem wollte die Familienkasse für den Monat August kein Kindergeld mehr zahlen. Damit lag die Familienkasse jedoch vollkommen falsch, wie nun das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 14.09.2017 unter dem Aktenzeichen III R 19/16 unmissverständlich klarstellt.
So entschieden die obersten Finanzrichter der Republik auch auf der Linie ihrer Vorinstanz. Danach endet eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf des Ausbildungszeitraums, wenn dieser durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.
Zwar hatte schon der Bundesfinanzhof in einer früheren Entscheidung vom 24.05.2000 unter dem Aktenzeichen VI R 143/99 klargestellt, dass eine Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Aufgrund der neuen Entscheidung der Münchener Finanzrichter gilt dies jedoch nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist. Die Familienkassen müssen in solchen Fällen also weiter zahlen.