Steuerbüro Bachmann

Kindergeldanspruch beim Katastrophenschutzdienst

Grundsätzlich erhält man das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes. Ausweislich der Regelung in § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird jedoch ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, für ein der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Zusammengefasst heißt das: Der Dienst wird also hinten angehängt und man erhält auch über das 25. Lebensjahr hinaus das Kindergeld für den Sprössling.

Aber: Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 19.10.2017 unter dem Aktenzeichen III R 8/17 leider entschieden hat.

Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, dass er 2013 kurz nach Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz bei der Freiwilligen Feuerwehr vom früheren Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete. Eine Verlängerung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus wollte der Bundesfinanzhof, ebenso wie die Familienkasse, nicht gewähren.

Warum? Diese ablehnende Haltung begründeten die erkennenden Richter im vorliegenden Fall wie folgt: Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht aber insoweit eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Die Altersgrenze wird zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen, und dort hat der Gesetzgeber eine abschließende Aufzählung geschaffen, so zumindest die Einschätzung des Bundesfinanzhofes.

Dementsprechend lehnt es der Bundesfinanzhof in München ab, die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs im Streitfall entsprechend anzuwenden. Denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Kindergeldanspruchs nur deshalb vorgesehen, weil Grundwehrdienst und Zivildienst häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben der Berufsausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert. Insoweit kommt es wegen des Dienstes im Katastrophenschutz zu keiner Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

Exkurs: Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten. Dies können beispielsweise der Sanitätsdienst beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter Unfallhilfe oder dem Malteser Hilfsdienst bzw. technische Dienste beim Technischen Hilfswerk sein.