Steuerbüro Bachmann

Kindergeldanspruch für den im anderen EU-Staat wohnenden Elternteil

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit zumindest unsere nationalen Normen.

Auf Grundlage dieser Regelung kommt es vor, dass Elternteile, die hier in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Kindergeld für Kinder beanspruchen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat beim anderen Elternteil leben.

So war es auch in dem aktuell abgeurteilten Sachverhalt vor dem Bundesfinanzhof in München. Der Vater lebte in Deutschland. Zwei seiner Kinder wohnten jedoch bei der Mutter in Spanien. Für diese beiden Kinder beantragte der Vater Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse an seinem deutschen Wohnort.

Diese lehnte jedoch den Kindergeldantrag ab, weil ihrer Meinung nach die Mutter in Spanien wegen der Haushaltsaufnahme der Kinder einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat. Dabei stützte sich die Familienkasse auf die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dagegen klagte der Vater.

Erstinstanzlich erhielt er vor dem Finanzgericht Münster mit Entscheidung vom 13. August 2013 unter dem Aktenzeichen 4 K 854/13 Kg noch (teilweise) recht, denn das erstinstanzliche Gericht bestätigte, dass der Anspruch auf Kindergeld einem im Inland wohnenden abhängig Beschäftigten auch für ein Kind zusteht, das beim anderen Elternteil in einem EU-Staat (im vorliegenden Streitfall also Spanien) wohnt. Der Anspruch besteht in diesem Fall jedoch nicht in vollem Umfang, wenn der ausländische Kindergeldanspruch des im EU-Staat erwerbstätigen anderen Elternteils vorgeht. Folglich könne dann nur ein Differenzkindergeld gewährt werden.

Mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2016 unter dem Aktenzeichen III R 68/13 widersprachen die obersten Richter jedoch dieser Auffassung: Die obersten Finanzrichter der Republik erkannten die im EU-Ausland lebende Kindesmutter als vorrangig anspruchsberechtigt, da sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat.

Tatsächlich liegt hier zwar die Voraussetzung des Inlandswohnsitzes nicht vor, jedoch wird diese Voraussetzungen aufgrund der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ fingiert. In diesem Sinne hatte bereits der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 unter dem Aktenzeichen C-378/14 entschieden.

Unter dem Strich ist daher in der oben angesprochenen EU-Verordnung klargestellt, dass die vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Leistung einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistung zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.

Insoweit hat der Bundesfinanzhof in seiner bereits erwähnten Nachfolgeentscheidung (Az: III K 68/13) klargestellt, dass der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnenden Elternteils für sein in einem anderen EU Land im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt wird. Tatsächlich gehört also auch der im anderen EU-Land lebende Elternteil zu den Anspruchsberechtigten, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war.