Steuerbüro Bachmann

Kindergeldanspruch für Zeitsoldaten

Anspruch auf Kindergeld besteht unter anderem für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Dabei gilt weiterhin: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Studiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist dabei irrelevant. Soweit die geltenden Grundsätze.

In einem aktuellen Verfahren ging es nun darum, ob ein Zeitsoldat sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, wenn er verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers nachgeht.

Diesbezüglich definierte der Bundesfinanzhof in München, dass sich in Berufsausbildung befindet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen dabei alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder in einer Studienordnung vorgeschrieben sind. Insoweit ist für eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung grundlegende Voraussetzung, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, also der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Der Erwerbscharakter des (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses muss in den Hintergrund rücken.

Auf dieser Definition aufbauend entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.09.2015 unter dem Aktenzeichen III R 6/15, dass ein Kind, das sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befindet, nur dann für einen Beruf ausgebildet wird, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen wie zuvor beschrieben im Vordergrund steht und die bezahlte Arbeitsleistung in den Hintergrund tritt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände können für einen im Vordergrund stehen Ausbildungscharakter unter anderem das Vorhandensein eines Ausbildungsplatz, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/ oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt sprechen.

Allerdings genügt es für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses nicht, dass verwendungsbezogene Lehrgänge Gegenstand des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten sind, wenn sie nicht zugleich auch das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Dienstverhältnisses ausmachen.

Im Endeffekt war daher im Urteilsfall ein Ausbildungsdienstverhältnis auszuschließen, sodass die Eltern des Zeitsoldaten keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hatten. Insgesamt ist die zitierte Entscheidung daher leider negativ, jedoch gibt der Bundesfinanzhof mit der Definition eines Ausbildungsdienstverhältnisses für andere Fälle eine klare Richtschnur vor.