Steuerbüro Bachmann

Klärung von Zweifelsfragen beim Eigenverbrauch

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit Information vom 25.07.2018 in der Kurzinfo ESt 23/2018 einige Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken geklärt.

Mit Blick auf die Bewertung des selbst verbrauchten Stroms gilt daher: Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist eine Sachentnahme, die grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen ist. Dieser ermittelt sich nach den anteiligen Herstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms, wobei Abschreibungen und Finanzierungskosten unbedingt mit einzubeziehen sind. Erfreulicherweise gibt es jedoch auch eine Vereinfachung, wonach der Entnahmewert im Wege der Schätzung aus dem Strompreis eines regionalen Energieversorgers abgeleitet werden kann. Ausweislich der Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein bestehen insoweit keine Bedenken, bei Anlagen, die ab dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, den für den privaten Haushalt entnommenen Strom mit 0,20 Euro je Kilowattstunde zu bewerten.

Ebenso nimmt das Finanzministerium auch noch zu Batteriespeichern Stellung. Diesbezüglich heißt es: Batteriespeicher können auf unterschiedliche Art und Weise in eine bestehende Fotovoltaikanlage integriert werden. So ist sowohl der Einbau vor als auch nach dem Wechselrichter möglich. In Abhängigkeit von der Bauart kann der Batteriespeicher daher ein selbstständiges Wirtschaftsgut oder unselbstständiger Bestandteil der Fotovoltaikanlage sein. Handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut und dient der Batteriespeicher einzig und allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung, ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen und es können dementsprechend im gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage keine Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden.