Bereits in der Vergangenheit haben wir an dieser Stelle über zahlreiche gerichtliche Entscheidungen berichtet, nach denen die Kosten für Feiern als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden konnten. Regelmäßig ist die Frage des steuermindernden Abzugs dabei anhand einer Gesamtschau aller Umstände zu prüfen.
Dabei ist beispielsweise immer relevant, wer bei der Feier als Gastgeber auftritt, ob der Arbeitnehmer oder der Chef die Gästeliste bestimmt und ob die Gäste definitiv dem geschäftlichen und beruflichen Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind oder auch aus dessen privater Sphäre kommen. Ebenso können der Ort der Feier eine Rolle spielen sowie die tatsächlichen Kosten des Festes. Ganz wichtig ist verständlicherweise auch, ob der Anlass für das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob die beruflichen Gründe nicht doch im Vordergrund stehen.
Eine aktuelle Entscheidung zeigt nun, dass es dabei (wie eingangs schon gesagt) auf die Gesamtschau ankommt, jedoch dies nicht bedeutet, dass die einzelnen Aspekte (wer lädt ein?, wo ist die Feier? etc.) identisch gewichtet werden müssen. Im Rahmen der Gesamtschau können folglich auch einige Aspekte in den Hintergrund treten, wenn die restlichen Aspekte immer noch für abzugsfähige Werbungskosten sprechen.
In einem im vergangenen Sommer abgeurteilten Fall ging es um die Kosten für die Feier anlässlich einer Habilitation. Während das erstinstanzliche Urteil in Form des Sächsischen Finanzgericht mit seiner Entscheidung vom 15.04.2015 unter dem Aktenzeichen 2 K 542/11 noch davon ausging, dass im Streitfall die Kosten der Habilitationsfeier nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil die Feier nach den Gesamtumständen nicht als beruflich veranlasst anzusehen ist, ging der Bundesfinanzhof in seiner Begründung und dem Urteil in eine ganz andere Richtung.
So urteilte das oberste Finanzgericht der Republik in seiner Entscheidung vom 18.08.2016 unter dem Aktenzeichen VI R 52/15, dass eine Habilitation ein Ereignis mit überwiegend berufsbezogenem Charakter ist.
Daher können die Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer (im vorliegenden Sachverhalt ein angestellter Klinikarzt) die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat.
Exkurs: | Die Entscheidung ist deshalb so hervorzuheben, weil das erstinstanzliche Finanzgericht noch davon ausging, dass ein beruflicher Charakter nicht vorliegt, da die Feier nicht in betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ausgerichtet wurde und auch keinen Einfluss auf die feststehenden Bezüge des Klägers hatte. Zudem war die Feier auf private Initiative mit einem vom Angestellten selbst ausgewählten Teilnehmerkreis durchgeführt worden.
Die Entscheidung der obersten Richter zeigt daher, dass nicht alle Kriterien, die für einen steuermindernden Abzug sprechen, gleichwertig vorhanden sein müssen. Auch wenn der Arbeitnehmer daher selber tätig wird und sogar zuhause feiert, können noch Werbungskosten gegeben sein, wenn der Grund der Feier (sowie natürlich die Gästeliste) einen überwiegend berufsbezogenen Charakter aufweist. |