Eigentlich herrscht der Grundsatz, dass Beiträge zur Basisabsicherung der Krankenkasse unbegrenzt abgezogen werden dürfen. Sowohl ausweislich einer Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 30.11.2016 unter dem Aktenzeichen 7 K 7099/15 als auch der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2017 unter dem Aktenzeichen X R 5/17 sollen Krankenversicherungsbeiträge jedoch immer nur für eine Basisversicherung unbegrenzt abziehbar sein.
Konkret wurde entschieden: Werden von einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Steuerpflichtigen sowohl Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch Basisversicherungsbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung geleistet, gehören nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber die Basisversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung zu den unbeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.
Mit dieser negativen Entscheidung liegen die Gerichte voll und ganz auf Linie der Finanzverwaltung ausweislich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.08.2013 (Az: IV C 3-S 2221/12/10010:004). Ob diese Auffassung jedoch richtig ist, muss aktuell noch offen gelassen werden, da gegen die negative Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfreulicherweise Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.
Insoweit werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1733/18 klären, ob nicht gegebenenfalls doch sämtliche Beiträge zur Basisversicherung unbegrenzt abgezogen werden müssen, egal ob es sich dabei um Beiträge eines Pflichtversicherten in die gesetzliche Krankenversicherung handelt und zusätzlich freiwillig gezahlte Beiträge zur Basisversicherung einer privaten Krankenversicherung geleistet werden.
Tipp: | Betroffenen ist daher auch an dieser Stelle wieder empfohlen, sämtliche Beiträge zur Basisversicherung entgegen der bisherigen Rechtsprechung unbegrenzt abzuziehen, dies jedoch klar und deutlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erläutern. Höchstwahrscheinlich wird auch in diesem Sachverhalt das Finanzamt von der Steuererklärung in diesem Punkt abweichen und einen negativen Einkommensteuerbescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid kann dann jedoch Einspruch eingelegt und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde verwiesen werden. Nur so besteht die Möglichkeit, von einem eventuell positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichtes für die Vergangenheit zu profitieren. |