Mittels eines Freibetrags wird ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei gestellt. Erst Einnahmen bzw. Einkünfte, die den jeweiligen Freibetrag überschreiten, werden dann besteuert. Dies bedeutet auch: Sind die Freibeträge bei der Einkommensteuer in absoluten Zahlen ausgegeben, sinkt die Höhe der Beträge an realem Wert im Zuge der kalten Progression.
Vor diesem Hintergrund hat die Fraktion der FDP im Rahmen einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung mit der Bundestags-Drucksache 19/6381 mehrere Fragen gestellt, die darauf gerichtet sind, ob hinsichtlich des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bzw. hinsichtlich des Freibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten Veränderungen geplant sind.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Gehört zum Haushalt des alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Kind in diesem Sinne, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr jedoch lediglich 1.980 Euro. Für jedes weitere Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro.
Um die tatsächliche Ersparnis aufgrund dieses Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu errechnen, muss der individuell anzusetzende Entlastungsbetrag noch mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert werden. Nur dies ist der Betrag, den ein Alleinerziehender bei der Steuer spart. Insoweit wäre eine Erhöhung des Freibetrags für Alleinerziehende durchaus wünschenswert.
Mit der Bundestags-Drucksache 19/6779 teilt die Bundesregierung jedoch mit, dass derzeit keine Gesetzesinitiativen zur Erhöhung des Freibetrags für Alleinerziehende vorliegen. Auf eine tatsächliche Entlastung werden daher Alleinerziehende weiterhin warten müssen.
Darüber hinaus fragte die Fraktion der FDP auch an, wie viele Steuerpflichtige jährlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen und mit welchen Mindereinnahmen bei einer Erhöhung des Entlastungsbetrag zu rechnen wäre.
Die zusammengefasste Antwort auf diese Frage lautet: Aktuell erhalten rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Geschätzt bedeutet dies steuerliche Mindereinnahmen von rund 600 Millionen Euro.
Allein eine Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende um 20 % würde nach den Berechnungen der Bundesregierung zu Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer von 170 Millionen Euro führen.
Würde man den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sogar um 50 % erhöhen, sollen Mindereinnahmen von 280 Millionen resultieren. Eine Verdopplung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende soll zu Mindereinnahmen von 550 Millionen führen.
Übungsleiterpauschale
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.
Diese sogenannte Übungsleiterpauschale wurde 2013 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes von 2.100 Euro auf die aktuellen 2.400 Euro angehoben. Wie viele Menschen jährlich Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Fakt ist jedoch auch hier, dass eine Erhöhung leider nicht geplant ist.