Steuerbüro Bachmann

Löst ein Diebstahl zugunsten Dritter Schenkungsteuer aus?

Exakt dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 25.04.2017 unter dem Aktenzeichen 4 K 1652/16 Erb aktuell entschieden. Dem Urteil lag ein wahrscheinlich leider sehr lebensnaher Sachverhalt zugrunde, der wie folgt aussieht:

Eine Buchhalterin, die bei einem Konzern angestellt war, hatte erhebliche Geldsummen von insgesamt über 225.000 Euro veruntreut bzw. gestohlen. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hatte sie zugegeben, dass sie die Überweisungen auf die vom Kläger im hier vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren bezeichneten Bankkonten vorgenommen habe. Im Gegenzug sei ihr versprochen worden, dass sie dadurch finanzielle Probleme lösen könne, die einer Eheschließung mit dem finanzgerichtlichen Kläger entgegengestanden hätten. Zudem hat der nun zur Zahlung von Schenkungsteuer Verurteilte ihr vorgegaukelt, dass durch den Verkauf seines Hauses Gelder frei würden, mit denen die Geldbeträge schließlich zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt wohl leider ein Sachverhalt aus dem Leben vor, bei dem jemand schlicht blind vor Liebe gewesen ist.

Mit Hinblick auf den Sachverhalt hat man zunächst den Eindruck, dass es durchaus gerecht zu sein scheint, dass der nun klagende Betrüger auch noch mit Schenkungsteuer belastet wird. Mit Hinblick auf die tatsächliche Auslegung des Steuerrechts muss jedoch die Frage erlaubt sein, ob dies richtig sein kann.

Ausweislich der Regelung im Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt nämlich als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt daher in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. Ausweislich einer früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 29.06.2016 unter dem Aktenzeichen II R 41/14 erfordert eine Schenkung daher eine Vermögensverschiebung, bei welcher eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten stattfindet.

Vor diesem Hintergrund muss daher hinterfragt werden, ob tatsächlich zwischen der Buchhalterin und dem hier klagenden Betrüger eine entsprechende Vermögensverschiebung mit Entreicherung bei ihr und Bereicherung bei ihm stattgefunden hat. Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf geht dabei davon aus, dass die Buchhalterin definitiv als Zuwendende anzusehen ist. Sie hat die Geldbeträge letztlich dem Kläger zukommen lassen, nachdem sie sich diese zuvor auf rechtswidrige Weise verschafft hatte. Insoweit ist der Zuwendung der Geldbeträge durch die Buchhalterin eine rechtswidrige Aneignung der Geldbeträge durch sie vorausgegangen. Nach Meinung des erstinstanzlichen Gerichtes konnte sie die fraglichen Geldbeträge dem klagenden Betrüger nur deshalb zukommen lassen, weil sie diese zunächst wie eigenes Vermögen behandelte, über das sie (wenn auch verbotswidrig) verfügt hat.

Trotz dieser nachvollziehbaren und im vorliegenden Fall vielleicht auch zu begrüßenden Argumentation des Finanzgerichtes darf ein Urteil nicht ergebnisorientiert ausfallen. Dementsprechend muss auch hier hinterfragt werden, ob denn eine Entreicherung bei der Buchhalterin überhaupt möglich ist, da sie (auch wenn sie kurzfristig im Besitz des Geldes war) niemals Eigentümerin dessen geworden ist. Vereinfacht gesagt stellt sich die Frage, ob man etwas verschenken kann, was einem gar nicht gehört.

Insoweit wird auch der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen II R 25/18 im vorliegenden Fall noch zu klären haben, ob eine freigebige Zuwendung überhaupt angenommen werden kann, wenn der Zuwendende nicht entreichert wird, weil er etwas hingibt, über das er nicht verfügt. Die Argumentationskette der obersten Finanzrichter der Republik wird diesbezüglich mit Spannung zu erwarten sein.