Erhält der Arbeitnehmer von seinem Chef einen Gutschein, so ist dies aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nichts anderes als ein Sachbezug. Für Sachbezüge gibt es eine Regelung, damit diese zumindest in kleinem Rahmen lohnsteuerfrei kassiert werden können.
Ausweislich § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleiben Sachbezüge nämlich bei der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt im Kalendermonat 44 Euro nicht übersteigen. In der Praxis bieten sich hier regelmäßig Gutscheine an, die an die Mitarbeiter ausgehändigt werden können und von denen diese vollkommen lohnsteuerfrei profitieren können. So zumindest, sofern die Spielregeln eingehalten werden.
Eine dieser Spielregeln ist insbesondere im Hinblick auf den Zufluss des Arbeitslohns zu beachten. Ausweislich der Meinung der Finanzverwaltung gilt hier nämlich entsprechend der Regelung in R 38.2 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR): Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei Gutscheinen, die bei einem Dritten einzulösen sind, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.
Insoweit ist schon entsprechend dieser Regelung darauf zu achten, wie die Gutscheine konkret ausgehändigt werden. Insbesondere bedeutet dies bei Gutscheinen, die bei einem Dritten einzulösen sind, dass diese nicht in einem Schlag ausgehändigt werden dürfen, selbst wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter anweist, monatlich immer nur Gutscheine im Wert von bis zu 44 Euro zu nutzen.
Im Einklang mit der Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuerrichtlinien hat daher auch aktuell das Sächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 9.1.2018 unter dem Aktenzeichen 3 K 511/17 festgestellt: Werden dem Arbeitnehmer Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist ihm der gesamte Sachbezug auch dann bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung der jeweiligen Gutscheins an der Tankstelle zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine „pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 Euro einlösen“ darf.
Tatsächlich wird nämlich die Erlangung der Verfügungsmacht bei Hingabe der Gutscheine nicht durch den Hinweis über die Einlösung der Gutscheine infrage gestellt. Der Arbeitgeber hat die begünstigten Arbeitnehmer insoweit nicht arbeitsrechtlich verpflichtet, nur einen Gutschein monatlich zu nutzen. Immerhin hätten die Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn sie von der empfohlenen Verfahrensweise abweichen würden. Tatsächlich hat auch der Arbeitgeber in einem solchen Fall nach Übergabe der Gutscheine keinen rechtlichen Einfluss mehr darauf, wie der Arbeitnehmer die Gutscheine tatsächlich verwendet und insbesondere nicht darauf, wann er sie einlöst.
Damit sich Arbeitgeber demzufolge die nachträgliche 30-prozentige pauschale Einkommensteuer ersparen, müssen also die Spielregeln beim Austeilen von Warengutscheinen beachtet werden.
Tipp: | Insbesondere im Zusammenhang mit Tankgutscheinen könnte das Problem jedoch auch noch auf eine andere Art und Weise gelöst werden. Tankgutscheine werden häufig in Form von sogenannten Tankkarten mit einem Computerchip ausgehändigt. Sofern diese Tankkarten nun eine entsprechende Programmierung besäßen, dass die Einlösung nur zu bestimmten Zeitpunkten möglich ist, bzw. in einem Monat immer nur bis zu 44 Euro eingelöst werden kann, dürften die Voraussetzungen für den lohnsteuerfreien Sachbezug wieder erfüllt sein, selbst wenn der Arbeitgeber eine solche Tankkarte mit einer Aufladung für zwölf Monate übergibt. |