Steuerbüro Bachmann

Meisterbonus ist steuerlich bedeutungslos

Seit dem 01.09.2013 erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss in Bayern einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Bisher war die steuerliche Behandlung dieses Meisterbonus umstritten. Ausweislich einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 06.07.2016 (Az: S 2324.2.1-262/6 St32) gilt diesbezüglich mit gerichtlicher Rückendeckung der ersten Instanz nun Folgendes:

Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 30.05.2016 unter dem Aktenzeichen 15 K 474/16 mindert der Meisterbonus auch nicht gegebenenfalls vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen. Konkret sind damit Fortbildungskosten gemeint.

Das Finanzgericht begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass geltend gemachte Fortbildungskosten nicht um den erhaltenen Meisterbonus gekürzt werden können, da es sich bei dem Meisterbonus nicht um eine steuerfreie Einnahme, sondern (und dies ist unstreitig) um eine nicht steuerbare, unter keine der sieben Einkunftsarten fallende Einnahme handle.

Außerdem bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Meisterbonus und den vom Kläger geltend gemachten Kosten der Fortbildung als Werbungskosten. Nach den Vergaberichtlinien sei der Meisterbonus gerade nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft. Der Meisterbonus werde vom Freistaat Bayern auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Fortbildungskosten, die Werbungskosten sind, ausbezahlt, sondern allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung.

Da die Argumentation des Finanzgerichts stichhaltig und überzeugend war, wurde auf die Einlegung der zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Revision verzichtet. Die bisher anders lautende Verwaltungsauffassung in der Niederschrift EStHSL-Tagung 2014 Tz. 2.1.5 wird nicht mehr weiter vertreten.