Steuerbüro Bachmann

Minderung der Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen

Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Wer jedoch eine Beitragsrückerstattung seitens seiner Krankenkasse erhält, muss diese gegenrechnen. Im Ergebnis werden dann die gezahlten Beiträge zur Basiskrankenversicherung um entsprechende Rückerstattungen gemindert, sodass nur noch die Differenz tatsächlich als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

In der Praxis ist dabei arg umstritten, was denn alles überhaupt zur Minderung der Krankenversicherungsbeiträge und dem folgend zur Minderung des Sonderausgabenabzugs führt. Aktuell ist in diesem Zusammenhang jedoch eine positive Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2018 unter dem Aktenzeichen 8 K 1313/17 zu verzeichnen.

Im vorgenannten Urteil haben die erstinstanzlichen Richter klargestellt, dass eine Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten nur dann als eine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung angesehen werden kann, wenn sie auch tatsächlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) definierten Basiskrankenversicherungsschutz steht.

Ausdrücklich führen die erstinstanzlichen Richter in diesem Zusammenhang aus, dass dies für die von einer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch überwiegend für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten gezahlten Pauschalen und Geldprämien auch dann nicht der Fall ist, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert. Im Streitfall geht es insbesondere um den Besuch eines Fitnessstudios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, die Durchführung einer im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes nicht erstattungsfähigen professionellen Zahnreinigung und die Teilnahme an einer Sportveranstaltung.

Diese Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern daher nicht als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug der Versicherten für ihre Krankenversicherungsbeiträge.

Ausdrücklich hat sich somit das Sächsische Finanzgericht gegen die offizielle Meinung des Bundesfinanzministeriums im Erlass vom 06.12.2016 unter dem Aktenzeichen IV C 3-S 2221/12/10008:008 gestellt.

Es verwundert daher nicht wirklich, dass die Finanzverwaltung gegen das positive Urteil aus Sachsen in die Revision vor dem Bundesfinanzhof gezogen ist. Dieser muss nun ganz konkret unter dem Aktenzeichen X R 16/18 die Rechtsfrage klären.

Tipp: Betroffenen ist daher zu raten, dass sie sich an das genannte Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängen und den eigenen Einkommensteuerbescheid im Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Musterverfahrens ruhend stellen.