Im Rahmen der Entfernungspauschale kommt es grundsätzlich nicht darauf an mit welchem Verkehrsmittel der Weg zur Arbeit angetreten wird. Grundsätzlich gilt hier: Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30 EUR steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden. Dabei ist grundsätzlich auf die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Wohlgemerkt: Grundsätzlich! Etwas anderes, also auch eine längere Fahrtstrecke, darf nämlich angesetzt werden, wenn dies offensichtlich deutlich verkehrsgünstiger ist.
In einem aktuellen Verfahren vor dem obersten deutschen Finanzgericht muss dieses nun unter dem Aktenzeichen VI R 20/13 klären, ob die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale tatsächlich vom Grundsatz her immer angesetzt werden muss. Gegebenenfalls, so die Forderung der Kläger, ist auch auf das benutzte Verkehrsmittel abzustellen.
Die Kläger im vorgenannten Verfahren begehren nämlich eine verkehrsmittelabhängige Bestimmung der Fahrtstrecke. Was sich banal anhört, macht durchaus Sinn. Der Grund: Der hier klagende Arbeitnehmer fährt regelmäßig mit dem Moped zur Arbeit. Tatsächlich führt die kürzeste Fahrtstrecke jedoch durch einen mautpflichtigen Tunnel, welchen er mit dem Moped nicht befahren darf. Folglich ist er gezwungen, einen längeren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu wählen, um den Tunnel zu umfahren. Aus diesem Grund ist der Kläger der Meinung, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht verkehrsmittelunabhängig bestimmt werden darf. Vielmehr sollte geprüft werden, welches der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, der mit dem individuell gewählten Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann.
Die Prüfung des obersten Finanzgerichts in München geht dabei jedoch auch noch einen Schritt weiter. Sollten die Richter hier nämlich zu dem Schluss kommen, dass die kürzeste Fahrtstrecke verkehrsmittelunabhängig zu bestimmen ist, besteht gegebenenfalls noch die Möglichkeit, dass dennoch die tatsächlich benutzte Strecke angesetzt werden kann. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn die tatsächlich benutzte Strecke als die offensichtlich verkehrsgünstigere Wegstrecke angenommen werden kann.
Betroffene mit einem ähnlichen Problem sollten insoweit Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid bei ihrer Finanzbehörde einlegen und die Bescheide offen halten. Mit ein bisschen Glück winkt dann vielleicht später einmal eine kleine Steuererstattung, weil man doch mehr Kilometer bei der Entfernungspauschale berücksichtigen darf, als gedacht und gemacht.