In einem bekannten Schlager heißt es: Mit einem Taxi nach Paris. Dieser Text muss nun umgeschrieben werden und lautet zukünftig: Mit dem Taxi zur Arbeit. Grund dafür ist ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25.09.2018 unter dem Aktenzeichen 3 K 233/18.
Zunächst aber zum Hintergrund: Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zur Arbeit sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Darüber hinaus gilt jedoch: Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können auch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Dies war exakt der Fall des Urteilssachverhaltes vor dem Thüringer Finanzgericht. Krankheitsbedingt konnte der Steuerpflichtige hier nicht mehr selbst Auto fahren. Weil die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr langwierig war, nahm der Steuerpflichtige regelmäßig ein Taxi zur Arbeit. Die dadurch entstandenen Taxikosten von rund 6.500 Euro im vorliegenden Streitfall wollte jedoch das zuständige Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkennen. Nach der Auffassung der Finanzbeamten sollte lediglich die wesentlich geringer ausfallende Entfernungspauschale greifen.
Dies sah jedoch erfreulicherweise das Finanzgericht in seiner oben genannten Entscheidung anders. Konkret ging es darin nämlich um die Frage, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Dies bejahten die Richter mit folgender Begründung: Öffentliche Verkehrsmittel seien regelmäßig solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Darunter fallen insbesondere Bahnen, Busse, Schiffe, Fähren und Flugzeuge. Aber auch Taxis stehen insoweit allgemein zur Verfügung und sind allgemein zugänglich, sodass auch diese unter den Wortlaut des Gesetzes fallen und als öffentliches Verkehrsmittel angesehen werden müssen.
Daher die Entscheidung des Gerichtes: Die Taxikosten in Höhe von rund 6.500 Euro können als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Entfernungspauschale zu einem deutlich geringeren Ergebnis kommt. Ausdrücklich sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass das Thüringer Finanzgericht auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hatte. Diese wurde jedoch nicht eingelegt, weshalb das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist. Betroffene sollten sich daher durchaus auf die Entscheidung aus Thüringen beziehen und auf den Abzug der Werbungskosten pochen.