Steuerbüro Bachmann

Musterverfahren gegen zu hohe Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler nimmt dieser wohl den Kampf gegen zu hohe Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf. Nach der Aussage in der Pressemitteilung liegen diese Steuerzinsen seit mehr als 50 Jahren bei 0,5 Prozent pro Monat, wobei der Zinslauf jedoch erst ab dem 15. Monat nach der Steuerentstehung zu laufen beginnt. Dennoch: In vollen Kalenderjahren kommt so ein stolzer Jahreszins von sechs Prozent im Jahr zusammen. Am Kapitalmarkt ist dies bei den gegenwärtigen Zinsbedingungen schon eine überragende Rendite.

Daher unterstützt der Bund der Steuerzahler aktuell ein Musterverfahren, welches jedoch zunächst nur erstinstanzlich beim Finanzgericht Münster (Az: 10 K 2472/16 E) anhängig ist. Im Streitfall geht es konkret um ein Ehepaar, das unverschuldet einmal mehr als zehn Monate und in einem anderen Jahr noch länger nach Abgabe der Einkommensteuererklärung auf seinen Bescheid warten musste. Da beide Einkommensteuerbescheide mit Nachzahlungen endeten, setzte das Finanzamt auch Zinsen fest. Insbesondere für das weitere Veranlagungsjahr waren diese üppig, da es sich hier um die Steuererklärung 2010 handelte, bei der der Steuerbescheid erst im Januar 2016 endgültig festsetzt wurde. Die Zinsfestsetzungen werden mit der Unterstützung des Bundes der Steuerzahler nun gerichtlich überprüft, wobei davon auszugehen ist, dass es dabei durch alle Instanzen gehen wird.

Wer von dem Musterverfahren profitieren möchte, kann sich auf die erstinstanzliche Anhängigkeit berufen. Allerdings hat man dann noch keinen Rechtsanspruch auf die eigene Verfahrensruhe, so dass es sein kann, dass man auch selber Klage einlegen muss.

Tipp: Um dies zu verhindern, sollte man sich parallel auch noch auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof in München berufen. Unter dem Aktenzeichen I R 77/15 geht es dort nämlich auch um die Rechtsfrage, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) von 0,5 Prozent für jeden Monat verfassungswidrig ist und daher zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Weil es sich insoweit um eine höchstrichterliche Anhängigkeit handelt, muss der Fiskus hier auch die eigene Verfahrensruhe gewähren.