Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie haushaltsnahen Handwerkerleistungen sind zu einem festen Bestandteil des Steuersparens geworden. Grundsätzlich können diese Aufwendungen auf Antrag bis zu 20 % als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Je nach haushaltsnaher Steuerermäßigung existieren unterschiedliche Höchstbeträge.
Dementsprechend können haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung, also einen Minijob, handelt, bis höchstens 510 Euro als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer ebenfalls auf Antrag um 20 %, allerdings können hier bis zu 4.000 Euro als Steuerermäßigung wirken. Zu guter Letzt ist da noch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs -, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu nennen, bei denen die Steuerermäßigung auf höchstens 1.200 Euro begrenzt ist.
In einem aktuell vor dem Finanzgericht Köln entschiedenen Sachverhalt ging es jedoch überhaupt nicht um die Streitfrage, ob entsprechende Aufwendungen als haushaltsnahe Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Vielmehr war streitbefangenen, bis wann ein Steuerpflichtiger noch die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für Aufwendungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen kann. Im vorliegenden Fall plädierte nämlich der Fiskus (wie nicht anders zu erwarten) aus rein verfahrensrechtlichen Gründen für eine Nichtberücksichtigung entsprechender Steuerermäßigungen.
Zum Hintergrund der verfahrensrechtlichen Sicht der Dinge ist daher folgendes zu sagen: Wenn ein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, kann dieser nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Folgende Änderungsmöglichkeiten sind insoweit gegeben:
Einmal kann der Bescheid im Rahmen der einmonatigen Einspruchsfrist mittels Einspruch angefochten und so die gewünschte Änderung erreicht werden.
Ist die Einspruchsfrist jedoch abgelaufen, sind die Möglichkeiten für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheides schon deutlich weniger. In diesen Fällen ist nämlich Voraussetzung, dass der Bescheid weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, weshalb insoweit auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein Änderungsantrag möglich wäre.
Ist auch kein Vorbehalt der Nachprüfung gegeben, kann der Einkommensteuerbescheid nur geändert werden, wenn eine entsprechende Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift. Im vorliegenden Streitfall wollte der Fiskus jedoch partout eine entsprechende Korrekturvorschrift nicht erkennen.
Zum Sachverhalt: Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger (der von Beruf Steuerberater war) erst nach Eintritt der Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheides, also erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, einen Antrag auf Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gestellt. Der Grund für diesen verspäteten Antrag lag schlicht darin, dass der Steuerpflichtige zuvor keine Kenntnis von etwaigen haushaltsnahen Dienstleistungen hatte, weil ihm diese erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung seines Vermieters nach Abgabe der Einkommensteuererklärung und nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheides mitgeteilt wurden.
Weil insoweit der Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und auch die Einspruchsfrist abgelaufen war, ist zur nachträglichen Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Korrekturvorschrift unbedingt nötig. Einschlägig könnte in diesem Zusammenhang die Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) sein. Danach können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Das Finanzamt wollte diese Korrekturmöglichkeit nun jedoch nicht anwenden, weil es sich auf den Standpunkt stellte, dass der Steuerpflichtige (wie gesagt: von Beruf Steuerberater) sich grob fahrlässig verhalten habe, indem er es unterlassen hatte, die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Schätzungswege zu erklären oder zumindest darauf hinzuweisen, dass noch derartige Aufwendungen anfallen könn(t)en.
Mit Urteil vom 24.08.2016 folgte das erstinstanzliche Finanzgericht Köln (Az: 11 K 1319/16) erfreulicherweise dieser fiskalischen Meinung nicht und bremste das Finanzamt aus. Ausweislich der Entscheidung gilt: Tatsächlich kann auch ein Steuerpflichtiger, der von Beruf Steuerberater ist, nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine von ihm angemietete Wohnung als Steuerermäßigung geltend machen, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat.
Das Finanzgericht lehnte es erfreulicherweise ausdrücklich ab, dass der Steuerpflichtige gegebenenfalls entsprechende Aufwendungen schon vorher im Schätzungswege angeben muss. Dementsprechend stellen die erstinstanzlichen Richter klar, dass eine nachträgliche Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durchaus möglich ist, da in dem nachträglichen Bekanntwerden der haushaltsnahen Dienstleistungen aufgrund der Nebenkostenabrechnung die Änderungsvoraussetzung des § 173 Abs. 1 Nummer 2 AO gegeben sind.
Tipp: | Wie zuvor bereits mehrfach erwähnt, handelt es sich bei dem klagenden Steuerpflichtigen tatsächlich um einen Steuerberater, der in eigener Sache tätig geworden ist. Da insoweit an das Verhalten von Steuerberatern bzw. Personen mit steuerlichen Kenntnissen regelmäßig erhöhte Anforderungen gestellt werden, darf davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Gericht auch bei anderen Steuerpflichtigen (die keine steuerlichen Kenntnisse besitzen) nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Insoweit kann festgehalten werden: Alle Steuerpflichtigen können die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen oder von haushaltsnahen Handwerkerleistungen auch noch nachträglich geltend machen, wenn sie an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. |
Exkurs: | Natürlich wäre der Fiskus nicht der Fiskus, wenn er eine logische, praxisnahe, gerechte und auch durch steuerliche Vorschriften untermauerte Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen einfach mal hinnehmen würde. Tatsache ist nämlich, auch wenn das Finanzgericht Köln die Revision ganz ausdrücklich nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt worden. Sofern diese seitens des Bundesfinanzhofes angenommen wird, wird konkret zu klären sein, ob auch bei Steuerberatern bzw. bei Steuerpflichtigen mit erheblichen steuerlichen Kenntnissen eine nachträgliche Geltendmachung möglich ist.
Bei anderen Steuerpflichtigen dürfte es nach wie vor so sein, dass ihnen schon gar nicht zugemutet werden kann, entsprechende Aufwendungen im Schätzungswege zu ermitteln, weshalb auch hier schon einem Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung der Steuerermäßigung unter den genannten Voraussetzungen zu folgen ist. |