In der Praxis ist es nicht selten, dass auch nach Veräußerung oder Insolvenz einer GmbH im Hinblick auf diese Beteiligung noch Kosten anfallen. Bisher stellte sich die Rechtsprechung hier auf den Standpunkt, dass entsprechende Kosten nachträglich nicht mehr im Bereich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Schon im Jahr 2010 kam es hier jedoch zu einer Rechtsprechungsänderung: Mit Urteil vom 16.03.2010 (Az: VIII R 20/08) entschied das oberste Finanzgericht der Republik, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Diese außerordentlich zu begrüßende Änderung der Rechtsprechung gilt somit für Veranlagungszeiträume ab 1999 bis einschließlich 2008. Ab 2009 nämlich gab es etwas Neues: Die Abgeltungssteuer.
Im Abgeltungssteuerzeitalter haben sich die Grundregeln für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vollkommen geändert. Eine der größten Änderungen ist das sogenannte Werbungskostenabzugsverbot. Statt der tatsächlichen Werbungskosten ist es dem Steuerpflichtigen nämlich nur noch erlaubt, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag steuermindernd abzuziehen. So zumindest der Grundsatz.
In bestimmten Sonderfällen ist es jedoch erlaubt, eine Art Option zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz durchzuführen. Diese Option führt dann auch dazu, dass tatsächlich entstandenen Werbungskosten abgezogen werden können. Eine solche Optionsregelung war notwendig, da GmbH-Beteiligungen regelmäßig mittels Darlehen finanziert werden. Hätte man die Schuldzinsen aus diesen Anschaffungsdarlehen nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen, hätte der Gesellschafter unter Umständen mehr Steuern gezahlt, als er tatsächlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Gesellschaftsbeteiligung generiert hätte.
Insgesamt bedeutet dies für den Werbungskostenabzug im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, dass ein Abzug von Werbungskosten (ganz gleich welcher Art) nur möglich ist, wenn entsprechend der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG entsprechend optiert wird.
Strittig ist hingegen, wie in diesem Zusammenhang nun nachträgliche Schuldzinsen im Hinblick auf die GmbH-Beteiligung zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass entsprechende nachträgliche Schuldzinsen nicht mehr berücksichtigt werden können, weil eine Option zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz und zum Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn die Beteiligung an der Gesellschaft noch besteht. Erfreulicherweise wehrte sich jedoch ein Steuerpflichtiger gegen diese fiskalische Meinung.
Bereits das erstinstanzlich entscheidende Finanzgericht Düsseldorf urteilte am 04.10.2012 (Az: 12 K 993/12 E), dass eine Option zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz und damit auch zum Werbungskostenabzug auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH möglich ist. Nach Meinung der erstinstanzlichen Düsseldorfer Richter ist die Option zur sogenannten Regelbesteuerung sogar zulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr mit Kapitalerträgen aus der Beteiligung gerechnet werden kann.
Wie so häufig gab sich jedoch die Finanzverwaltung mit dieser Auffassung nicht zufrieden und zog in die Revision vor dem Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen VIII R 48/12 muss dieser nun prüfen, ob die Option (also Besteuerung zum persönliche Steuersatz und Durchführung des Werbungskostenabzugs) in entsprechenden Fällen auch bei nachträglichen Aufwendungen möglich ist.
Tipp:
Betroffene ehemalige GmbH-Gesellschafter, bei denen noch Werbungskosten im Zusammenhang mit ihrer damaligen GmbH-Beteiligten anfallen, sollten diese daher im Rahmen der Option zur Besteuerung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd ansetzen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das Finanzamt diese streichen, weshalb gegen einen entsprechenden Bescheid unter Verweis auf das oben genannte BFH-Verfahren Einspruch eingelegt werden sollte.