Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht bei diesen Aufwendungen auch von anschaffungsnahen Herstellungskosten, welche in § 6 Absatz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt sind. Zu diesen Aufwendungen gehören laut gesetzlicher Bestimmung jedoch ausdrücklich nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Trotz dieser recht einfach klingenden Norm ist die Vorschrift hart umkämpft.
Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof in München in drei Entscheidungen vom 14. Juni 2016 unter den Aktenzeichen IX R 25/14, IX R 22/15 und IX R 15/15 folgende Grundregeln klargestellt:
Zunächst einmal sind unter der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
Insoweit gehören zu den Aufwendungen der anschaffungsnahen Herstellungskosten unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht ausdrücklich ausgenommen sind, wie die bereits genannten Erweiterungsaufwendungen ausweislich des Handelsgesetzbuches und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Daraus schließt der Bundesfinanzhof, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten auch Kosten für Schönheitsreparaturen gehören. Ebenso zählen die obersten Richter auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Insoweit gilt leider mal wieder das alte Sprichwort: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer Recht!
Exkurs: | Werden Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.
Ebenso ist zu beachten, dass von einer unschädlichen Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes im Regelfall ausgegangen werden kann, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Aufwendungen, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht in Zusammenhang stehen, können als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sein. |