Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) und anderen Kapitalgesellschaften (z. B. die Aktiengesellschaft (AG)) musste bisher eine strikte Verlustabzugsbeschränkung beachtet werden. Danach konnten bestehende Verluste bei Übergang einer bestimmten Anteilsschwelle nicht mehr mit entstehenden Steuern aus zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Diese Regelung wurde auch Mantelkaufregelung genannt. Unter dem Strich führte diese Regelung sogar dazu, dass bei einem qualifizierten Wechsel der Anteilseigner innerhalb von fünf Jahren Verluste anteilig oder sogar vollständig verloren gingen. Das Gesetz kannte dabei von diesem teilweisen oder vollständigen Verlustuntergang nur wenige Ausnahmen, sodass in zahlreichen Fällen auch der Verlust überging, obwohl der Wechsel des Anteilseigners ggfs. nur wegen einer besseren Finanzierungsmöglichkeit der Gesellschaft stattgefunden hat.
Tatsächlich wirkte diese Regelung dadurch jedoch auch im allgemeinen Wirtschaftsleben sehr hemmend, da viele Kapitalgesellschaften schlicht gezwungen waren, einen Wechsel der Anteilseigner vorzunehmen und somit die Rahmenbedingungen für so genanntes Wagniskapital zu verbessern. Die Tatsache, dass dann aufgrund der bisherigen Regelung allein der Wechsel des Gesellschafters dazu führte, dass Verluste untergingen und steuerlich nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden konnten, führte regelmäßig zu einem sehr bitterem Beigeschmack.
Daher wurde die steuerliche Verrechnung von Kapitalgesellschaften durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verrechnung bei Körperschaften neu geregelt. Künftig können Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich noch geltend machen (und dementsprechend mit zukünftigen Gewinnen steuermindernd verrechnen), sofern der bisherige Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.
Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Verlustnutzung in Ordnung ist, sofern der neue Anteilseigner nicht nur an dem Mantel der Körperschaft interessiert ist, sondern tatsächlich den Geschäftsbetrieb weiterführen möchte.
Besonders erfreulich dabei: Das Gesetz soll rückwirkend schon zum 01.01.2016 (kein Tippfehler!) in Kraft treten. Ein Wechsel des Anteilseigners im vergangenen Jahr fällt also schon unter die erfreuliche Neuregelung.