Steuerbüro Bachmann

Neuerungen beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Seit Anfang Oktober 2017 bereits können für den Veranlagungszeitraum 2018 Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge beim Finanzamt eingereicht werden. Über diese Anträge wird ein Lohnsteuerfreibetrag bei Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen hinterlegt. Dieser Freibetrag wird dann bei Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung steuermindernd berücksichtigt, sodass Sie schon unterjährig mehr Netto vom Brutto erhalten.

Weiter hat die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren jedoch auch zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Grundsätzlich deshalb, weil das Finanzamt bei der Eintragung lediglich eines Behinderten-Pauschbetrags und/oder eines Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet. In allen anderen Fällen der Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungs-Verfahren muss der Steuerpflichtige jedoch definitiv nach Ablauf des Jahres auch eine Einkommensteuererklärung beim Fiskus einreichen.

Steuerpflichtige, die für den Veranlagungszeitraum 2018 vom Lohnsteuerermäßigungs-Verfahren Gebrauch machen möchten, sollten spätestens bis zum 31.01.2018 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Nur wenn diese Frist eingehalten wird, gilt der beantragte Freibetrag ausnahmsweise rückwirkend ab dem Beginn des Veranlagungszeitraums 2018.

Anträge, die in späteren Monaten gestellt werden, können frühestens ab dem Folgemonat berücksichtigt werden. Dies bedeutet: Wird ein Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erst im Februar 2018 beantragt, kann dieser erst bei den Gehaltsabrechnungen ab März 2018 Berücksichtigung finden.

Die in der Datenbank der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hinterlegten Freibeträge gelten dabei regelmäßig für zwei Jahre. Dies bedeutet für die Praxis auch: Steuerpflichtige, die bereits für 2017 ein Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt hatten, können sich grundsätzlich einen erneuten Antrag sparen, da dieser auch noch weiter für das Jahr 2018 gilt. Wer hingegen erneut oder erstmalig für das Lohnsteuerermäßigungs-Verfahren in 2018 ein neuen Freibetrag eingetragen haben möchte, kann im Formular dazu ankreuzen, dass dieser bis zum 31.12.2019 gelten soll. Wer das nicht möchte, kann hingegen alternativ auch beantragen, dass der Freibetrag nur ein Jahr, also nur für 2018, gelten soll. Dies steht insoweit in der freien Entscheidung eines jeden Steuerpflichtigen.

Komplett neu hingegen sind die Formulare ab dem Ermäßigungsverfahren für 2018. Ähnlich der Einkommensteuererklärung existiert nun nämlich ein Hauptvordruck, der dann in den jeweils individuellen Fällen um entsprechende Anlagen zu ergänzen ist. So ist ab 2018 als Hauptvordruck der sogenannte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gegeben. Darüber hinaus existieren dann noch die Anlagen Werbungskosten, Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastung. Insoweit wird der Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag ab 2018 nicht nur der Einkommensteuererklärung ähnlicher, vielmehr müssen Steuerpflichtige neben dem Hauptvordruck auch nur noch diejenigen Anlagen ausfüllen, die sie tatsächlich benötigen, und sich nicht mit zahlreichen Seiten plagen, in denen Informationen abgefragt werden, die auf ihren persönlichen Sachverhalt überhaupt nicht zutreffen. Selbst im Steuerrecht wird halt manches auch besser.