Steuerbüro Bachmann

Neues zu den Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden dass Kosten eines privaten Zivilprozesses im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd angesetzt werden können. Der Grund für diese Entscheidung seinerzeit war einfach: Schließlich hat der Bürger im Rahmen einer zivilisierten Gesellschaft keine andere Möglichkeit sein Recht durchzusetzen, wenn er sich in seinen Rechten oder rechtlichen Möglichkeiten verletzt sieht. Anders ausgedrückt: Neben der Klage vor Gericht blieb dem Bürger nur noch das Herausholen der Keule und der Einsatz von Gewalt, was jedoch in einer zivilisierten Gesellschaft nicht gewünscht ist. Der gerichtliche Streit ist damit (zumindest in den meisten Fällen) unausweichlich und damit zwangsläufig.

Tatsächlich war die Finanzverwaltung über diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht sonderlich erfreut und wollte die Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung im Erlassweg wieder stark einschränken. So wurde zum Beispiel bestimmt, dass entsprechende Zivilprozesskosten nur abzugsfähig sind, wenn der Prozess auch effektiv ausreichende Erfolgsaussichten hat.

Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung strömen in der Praxis jedoch immer wieder neue Verfahren vor die Gerichte, um die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zu erreichen. So sind auch aktuell wieder drei neue Anhängigkeiten vor dem obersten deutschen Finanzgericht zu verzeichnen, auf die wir an dieser Stelle hinweisen wollen:

Unter dem Aktenzeichen VI R 70/12 haben die obersten Richter der Republik aktuell zu klären, ob im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren anfallende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Regelung des nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Hinweis in dieser Sache: Die Finanzverwaltung lässt Kosten des eigentlichen Scheidungsverfahrens schon jetzt zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, weil sich der Bürger diesen Aufwendungen bei einer Ehescheidung nicht entziehen kann. Sämtliche Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Regelung von Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung will der Fiskus jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Der Grund: Nach Meinung des Fiskus können solche Fragen auch außergerichtlich und ohne Rechtsanwalt geklärt werden, weshalb sie nicht zwangsläufig erwachsen und damit ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung ausscheidet. Gegen diese Auffassung richtet sich das anhängige Verfahren.

Weiterhin wird sich der Bundesfinanzhof in vorgenannten Verfahren damit beschäftigen, ob die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung wirklich praktikabel ist. Auch hier bleibt mit Spannung abzuwarten, zu welcher Entscheidung die Richter kommen werden.

Darüber hinaus ist unter dem Aktenzeichen VI R 5/13 die Rechtsfrage anhängig, ob anfallende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren bzw. einem Klageverfahren (gegebenenfalls bis zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Alle guten Dinge sind drei: Daher gibt es auch noch ein drittes und ebenso aktuelles Verfahren vor dem Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung. Unter dem Aktenzeichen VI R 9/13 muss geklärt werden, ob entsprechende prozessuale Kosten im Zusammenhang mit der Erstreitung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden dürfen.

Exkurs: Insgesamt stellen die drei vorgenannten Verfahren nur einen kleinen Ausschnitt der Möglichkeiten dar, wann und in welchen Fällen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Entsprechend Betroffene sollten daher schon in der Steuererklärung den Abzug als außergewöhnliche Belastung erklären und erläuternd darauf hinweisen. Sofern das Finanzamt die außergewöhnliche Belastung nicht zum Abzug zulässt, ist unter Verweis auf eines der Verfahren Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid einzulegen. In den allermeisten Fällen werden die Chancen hier gut stehen. Immerhin war die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema auch eher im Sinne der Bürger.