Der Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört zu einem dieser Top-Themen, die permanent in der Rechtsprechung vertreten sind. Kein Wunder, denn schließlich können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung schnell mal einige 1.000 Euro an Steuern erstattet werden.
Aktuell stellte sich die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eine Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann steuermindernd geltend machen darf, wenn er dafür selber keinen Aufwand getragen hat.
Im Urteilsfall ging es um einen Angestellten der Deutschen Bahn AG, der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Mehraufwendungen für Familienheimfahrten geltend machte. Sofern er diese Familienheimfahrten mit dem eigenen PKW durchführte, berücksichtigte das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten. Soweit er jedoch die Familienheimfahrten mit dem Zug absolvierte, verweigerte der Fiskus den Werbungskostenabzug. Die Begründung: Als Angestellter der Deutschen Bahn AG entstehen dem Steuerpflichtigen für die Zugfahrt keinerlei Kosten, weshalb insoweit auch kein weiterer Werbungskostenabzug möglich ist.
Im Sinne der Finanzverwaltung entschied auch das erstinstanzliche Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Datum vom 12.12.2011 (Az: 1 K 1228/09). Wie in der Argumentation des Fiskus, vertraten auch die erstinstanzlichen Richter die Auffassung, dass Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten während einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich ist, dass der Steuerpflichtige hierfür auch tatsächlich selber Aufwendungen durch den Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert getragen hat. Da dies im vorliegenden Fall des Angestellten der Deutschen Bahn AG nicht der Fall war, sollte insoweit auch ein Werbungskostenabzug nicht möglich sein. Im Großen und Ganzen ist diese Auffassung ja auch nicht unlogisch.
Dennoch widersprach nun jedoch aktuell der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.04.2013 (Az: VI R 29/12) dem Fiskus und auch dem erstinstanzlichem Gericht. Darin urteilten die obersten Finanzrichter der Republik, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vollkommen aufwandunabhängig in Anspruch genommen werden kann.
Die obersten Finanzrichter der Republik erkannten zwar auch, dass darin eine Begünstigung liegt, argumentierten jedoch, dass diese Begünstigung vom Gesetzgeber auch gewollt ist und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist.
Wie schon eingangs gesagt, sind Themen rund um die doppelte Haushaltsführung ein permanenter Gast in den Finanzgerichtssälen der Republik. So sind aktuell auch wieder zwei neue Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zur Thematik zu verzeichnen. Hier die Details zu den neuen Anhängigkeiten:
- Unter dem Aktenzeichen VI R 10/13 muss geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen in einem sogenannten Mehrgenerationenhaushalt von einem eigenen Hausstand eines Alleinstehenden auszugehen ist, der im elterlichen Haus mit einem alleinstehenden Elternteil zusammenlebt. In der Praxis dürften solche Konstellationen nicht gerade selten auftauchen, weshalb betroffene Steuerpflichtige sich durchaus an das Musterverfahren anhängen sollten.
- Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung bzw. der Werbungskostenabzug für eine solche auch infrage kommt, wenn die doppelte Haushaltsführung durch Wegverlegung des Haupthaushaltes entsteht. Gemeint sind beispielsweise Fälle, bei denen der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt, jedoch von dort den Familienwohnsitz (beispielsweise wegen eines Umzugs aufs Land) wegverlegt. In diesem Fall kann die frühere Hauptwohnung zur Zweitwohnung werden und die Werbungskosten dennoch steuermindernd berücksichtigt werden.
Fraglich ist jedoch, wie in solchen Fällen die Dreimonatsfrist zu handhaben ist. Der Hintergrund dazu: Innerhalb von drei Monaten nach Begründung der doppelten Haushaltsführung können zusätzlich zu den sonstigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung auch noch Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Auch hier kann es schnell um sehr hohe Beträge gehen und um die Frage, ob diese nun erstattet werden oder nicht.
Unter dem Aktenzeichen VI R 7/13 ist daher zu klären, ob die Dreimonatsfrist erst beginnt, wenn die doppelte Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptvorstandes vom Beschäftigungsort entsteht oder der Zeitraum zuvor (in dem der Steuerpflichtige schon am Beschäftigungsort wohnte) angerechnet werden muss. Auch hier gilt für betroffene Steuerpflichtige: Legen Sie bei Nichtanerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen innerhalb der ersten drei Monate nach Wegverlegung Einspruch ein, und hängen sie sich an das aktuelle Musterverfahren an.