Mit Blick auf die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen gilt grundsätzlich folgendes: Betragen die Aufwendungen des Chefs für die Betriebsveranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 Euro, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. In der Folge muss dann der Arbeitnehmer diese Aufwendungen mit seinem persönlichen Steuersatz als geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang unbedingt, dass es sich bei dem Betrag von 110 Euro um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt – jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteils, siehe unten! Dies bedeutet für die tatsächliche Anwendung: Bis 110 Euro können die Aufwendungen auch steuerfrei zugewendet werden. Wird die 110 Euro-Grenze jedoch überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
In der Praxis zeigt sich leider, dass diese 110 Euro-Freigrenze sehr schnell überschritten wird. Dies ist nicht zuletzt deshalb so, weil auch Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, zum Beispiel Kinder, Verlobte usw., ebenso dem Arbeitnehmer und entsprechend dessen 110 Euro-Freigrenze zuzurechnen sind. In der Praxis kann daher häufig davon ausgegangen werden, dass in entsprechenden Fällen am Ende eine Besteuerung herauskommt.
Tatsächlich muss jedoch ebenso herausgearbeitet werden, dass nicht sämtliche Kosten rund um eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil behandelt werden können und somit auch nicht bei der 110 Euro-Freigrenze berücksichtigt werden müssen, selbst wenn dies der Finanzverwaltung sicherlich am liebsten wäre.
So hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 22.02.2018 unter dem Aktenzeichen 9 K 580/17 L klargestellt, dass insbesondere Transferkosten in Form eines Shuttleservice zu und von einer Betriebsveranstaltung überhaupt nicht als geldwerter Vorteil im Sinne der Regelung zu berücksichtigen sind.
In dem mittlerweile erfreulicherweise rechtskräftigen Urteil stellen die Finanzrichter aus Düsseldorf sehr deutlich klar, dass es sich bei dem durch den auswärtigen Ort einer Feier notwendig gewordenen Bustransfer der Arbeitnehmer um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung handelt, die keinen eigenen Konsumwert haben. Dies führt dazu, dass entsprechende Aufwendungen auch nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind und dem folgend weitergehend auch nicht die Überschreitung der Freigrenze von 110 Euro entsprechend der Regelung in Richtlinie 19.5 der Lohnsteuerrichtlinien auslösen können. Ein Shuttleservice kann also schon mal nicht zum Überschreiten der 110 Euro-Freigrenze führen.
Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer selbst die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind.
Tipp: | Insbesondere Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass ein entsprechender Bustransfer nicht als geldwerter Vorteil behandelt wird und auch nicht in die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer eingerechnet wird. Sollte das Finanzamt dann meckern, muss es auf die positive Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf verwiesen werden. Mit ein bisschen Glück klappt es dann auch mit der 110 Euro-Freigrenze. |
Exkurs: | Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bezieht sich auf einen Fall aus dem Jahr 2008. Im Jahr 2015 wurde die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen neu geregelt. Im Zuge dessen wurde die Freigrenze von 110 Euro in einen Freibetrag umgewandelt (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, III C 2- S 7109/15/10001). Dieser Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. |