Steuerbüro Bachmann

Nichts sagen kann manchmal sinnvoll sein!

Der Bundesfinanzhof in München hat mit seiner Entscheidung vom 9. März 2016 unter dem Aktenzeichen X R 9/13 eine Entscheidung getroffen, die eigentlich durchweg logisch ist, aber dennoch zum Schmunzeln verleitet. In der Entscheidung geht es darum, ob die Finanzbehörde einen Steuerbescheid ändern darf, wenn der Steuerpflichtige definitiv steuerliche Pflichten verletzt hat.

Zum Hintergrund: Im Urteilsfall hat ein Unternehmer Betriebsausgaben geltend gemacht und die Empfänger der Betriebsausgaben nicht benannt, obwohl er nach § 160 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) dazu verpflichtet ist. Dort heißt es nämlich: Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger der Zahlung genau zu benennen.

Auf Basis dieser Vorschrift wollte das Finanzamt die Bescheide ändern und die Betriebsausgaben nicht mehr zum steuermindernden Abzug zulassen. Allerdings haben die Beamten dabei eine ganz andere wesentliche Regelung in der Abgabenordnung, das ist sozusagen das Grundgesetz des Steuerrechts, übersehen. Insgesamt können nämlich bestandskräftige Bescheide nur geändert werden, wenn eine entsprechende Korrekturvorschrift vorliegt. Eine solche Korrekturvorschrift könnte beispielsweise § 173 Abs. 1 Nummer 1 AO sein: Danach dürfen Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Auf diese Norm wollte das Finanzamt die Streichung der Betriebsausgaben stützen.

Mit oben genannter Entscheidung macht nun das oberste deutsche Finanzgericht diesem Ansinnen jedoch einen Strich durch die Rechnung. Die nachvollziehbare Begründung: Das Benennungsverlangen im Sinne von § 160 AO ist keine Korrekturvorschrift. Insoweit gilt: Weder das Benennungsverlangen nach § 160 AO noch die fehlende Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvoraussetzung einer selbstständigen Änderungsvorschrift. Folglich können Steuerbescheide nur geändert werden, wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen bekannt werden.

Im vorliegenden Fall ist der Steuerpflichtige jedoch lediglich aufgefordert worden, die Empfänger seiner Betriebsausgaben zu benennen. Weil er dem nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt keine neuen Erkenntnisse erlangt und es sind somit auch keine neuen Tatsachen vorhanden. Eine Änderung des bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides scheidet demnach aus. Daher könnte man sagen, auch im Steuerrecht gilt die alte Volksweisheit: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.